TE Bvwg Beschluss 2014/9/23 W131 2002220-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2014
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Entscheidungsdatum

23.09.2014

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2002220-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER, und den fachkundigen Laienrichter Dr Andreas JAKL, letztere als den Beisitzern, betreffend das von XXXX eingeleitete Wiederaufnahmsverfahren iZm einem Berufungsbescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 20.9.2013, Zl XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER, und den fachkundigen Laienrichter Dr Andreas JAKL, letztere als den Beisitzern, betreffend das von römisch 40 eingeleitete Wiederaufnahmsverfahren iZm einem Berufungsbescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 20.9.2013, Zl römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren betreffend die begehrte Wiederaufnahme wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (= ASt) wurde letztlich mit rechtskräftigen, im Entscheidungskopf bezeichneten Berufungsbescheid verpflichtet, insgesamt 2.202,10 Euro an das AMS zurückzubezahlen, weil die ASt in den Monaten September und Oktober 2011 wegen zweier geringfügiger Dienstverhältnisse der Pensionsversicherung unterlegen wäre, maW die rechtlich relevante Zuverdienst - Freigrenze überschritten hätte.römisch 40 (= ASt) wurde letztlich mit rechtskräftigen, im Entscheidungskopf bezeichneten Berufungsbescheid verpflichtet, insgesamt 2.202,10 Euro an das AMS zurückzubezahlen, weil die ASt in den Monaten September und Oktober 2011 wegen zweier geringfügiger Dienstverhältnisse der Pensionsversicherung unterlegen wäre, maW die rechtlich relevante Zuverdienst - Freigrenze überschritten hätte.

Die ASt begehrte schließlich 2014 Wiederaufnahme unter Hinweis auf ein bei der WGKK behängendes Versicherungspflichtverfahren gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, wobei die WGKK bislang noch keinen rechtskräftigen diesbezüglichen Bescheid erlassen hat.Die ASt begehrte schließlich 2014 Wiederaufnahme unter Hinweis auf ein bei der WGKK behängendes Versicherungspflichtverfahren gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, wobei die WGKK bislang noch keinen rechtskräftigen diesbezüglichen Bescheid erlassen hat.

Am 22.09.2014 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt, bei welcher die anwaltlich vertretene ASt und ein entsprechend bevollmächtigter Mitarbeiter des AMS anwesend waren.

Die ASt zog in dieser Verhandlung den Wiederaufnahmsantrag und sämtliche idZ vorgetragenen Begehren zurück, nachdem der Vertreter des AMS iSd § 43 Abs 5 AVG iVm § 17 VwGVG die Zusicherung abgegeben hatte, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der WGKK behängenden Versicherungspflichtverfahrens betreffend die Monate September und Oktober 2011 Zahlungsaufschub gewährt würde.Die ASt zog in dieser Verhandlung den Wiederaufnahmsantrag und sämtliche idZ vorgetragenen Begehren zurück, nachdem der Vertreter des AMS iSd Paragraph 43, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Zusicherung abgegeben hatte, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der WGKK behängenden Versicherungspflichtverfahrens betreffend die Monate September und Oktober 2011 Zahlungsaufschub gewährt würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Wiederaufnahmsantrag vom 17.1.2014 und sämtliche idZ vorgetragenen Begehren wurden am 22.09.2014 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Verhandlungsniederschrift, OZ 19 des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm den einschlägigen Bestimmungen des AlVG iVm dem VwGBk - ÜG hatte gegenständlich der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des AlVG in Verbindung mit dem VwGBk - ÜG hatte gegenständlich der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...]im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die [...]im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da der Wiederaufnahmsantrag und sämtliche idZ von der ASt gestellten Begehren zurückgezogen sind, war das Wiederaufnahmsverfahren insoweit mit einer Anordnung iSd § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Da der Wiederaufnahmsantrag und sämtliche idZ von der ASt gestellten Begehren zurückgezogen sind, war das Wiederaufnahmsverfahren insoweit mit einer Anordnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2002220.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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