RS Vwgh 2008/7/4 2008/17/0075

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG 1978 §104 Abs1;
VAG 1978 §109;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der W Versicherungs AG gemäß § 104 Abs. 1 VAG von der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab 15. Juli 2006 zu unterlassen und ab 15. Juli keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen." Im vorliegenden Fall wurde das nach der internen Geschäftsverteilung für die Umsetzung der bescheidmäßigen Anordnung vom 27. Juni 2006 zuständige Vorstandsmitglied der Versicherungs-AG für die Nichteinhaltung dieser Anordnung bestraft. Für die Einhaltung des bescheidmäßig erteilten Auftrags muss Gleiches gelten wie für die Einhaltung genereller Normen. Im Falle von Unklarheiten der Rechtslage kann der Rechtsunterworfene nach der hg. Rechtsprechung nicht ohne weitere Erkundigungen die für ihn günstigere Auslegung zu Grunde legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wäre im Hinblick auf das Vorliegen eines behördlichen Auftrags gegebenenfalls insbesondere die Einholung einer Auskunft der bescheiderlassenden Behörde in Betracht gekommen. Eine Strafbarkeit kann sich nur nach dem Inhalt des erteilten Auftrags richten. Eine allfällige falsche Auskunft durch die Behörde könnte eine Strafbarkeit nicht begründen, wenn das Verhalten objektiv nicht gegen den Auftrag verstoßen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170075.X01

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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