TE Bvwg Erkenntnis 2014/9/26 W122 2001542-1

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Veröffentlicht am 26.09.2014
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Entscheidungsdatum

26.09.2014

Norm

BDG 1979 §254
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
DVG §2 Abs2
GehG §113 Abs10
GehG §134 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 254 heute
  2. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 254 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. BDG 1979 § 254 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 254 gültig von 12.08.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 254 gültig von 01.04.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. BDG 1979 § 254 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  8. BDG 1979 § 254 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  11. BDG 1979 § 254 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 254 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  13. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  14. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  15. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. GehG § 113 gültig von 11.11.2014 bis 11.02.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
  2. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 10.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  7. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. GehG § 113 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 113 gültig von 01.09.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. GehG § 113 gültig von 10.08.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 113 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  14. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  23. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  24. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  27. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  28. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  30. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  1. GehG § 134 heute
  2. GehG § 134 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  3. GehG § 134 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Spruch

W122 2001542-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Hofrates XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes der Großbetriebsprüfung vom 03.12.2012, Zl: 006/43-PA-M/L/12, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Hofrates römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstandes der Großbetriebsprüfung vom 03.12.2012, Zl: 006/43-PA-M/L/12, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen;

und beschlossen:

B) der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird

zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Behörde

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte bei der Großbetriebsprüfung am 12.11.2012 die bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung unter Berücksichtigung von Überstellungskürzungen und begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit der unterschiedlichen Behandlung der Absolventen der Tax -Management - Lehrgänge. Die Prüfungen an der Verwaltungsakademie des Bundes als auch im Rahmen des A-Kurses im BMF würden universitären Standard entsprechen. Der quantitative Aufwand sei größer gewesen: Drei Semester Wien, jeden Abend von Montag bis Donnerstag Kurs. Im Vergleich wären heute alle zwei Wochen zwei Tage. Die Verleihung des akademischen Grades würde die Ungleichbehandlung hinsichtlich des Überstellungsverlustes in keiner Weise rechtfertigen. Die besoldungsrechtliche Schlechterstellung könne dazu führen, dass Vorgesetzte besoldungsrechtlich schlechter gestellt seien als ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der BF verweist auf seine umfangreiche Berufserfahrung und auf seine Publikationstätigkeit.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Einstufung des BF zum 01. November 2012 lautete:

Verwendungsgruppe A1, Gehaltstufe 16, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, nächste Vorrückung 01. Jänner 2013.

Begründend wurde angeführt, dass der BF mit 01.07.1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde und auf die Planstelle eines Revidenten (Verwendungsgruppe B) ernannt wurde. Der Vorrückungsstichtag wurde bescheidmäßig am 07.06.1979 mit 28.06.1977 festgesetzt. Nach erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien am 25.04.1995 und Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A am 07.12.1995 sei mit 01. Jänner 1996 die Überstellung in die Verwendungsgruppe A erfolgt. Zum Vorrückungsstichtag 28.06.1977 sei ein Überstellungsabzug von 6 Jahren gem. § 12a Abs.4 Gehaltsgesetz hinzugerechnet worden. Auf Grund der Erklärung sei mit Wirksamkeit von 01.01.1998 die Überleitung des BF in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bewirkt worden. Ausgehend von der Überleitungstabelle im § 134 des Gehaltsgesetztes 1956 habe die Einstufung im A-Schema zum 01.Jänner 1998 daher Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 9, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 01.01.1999 gelautet. Mit der Überleitung sei der seinerzeitige Überstellungsabzug von 6 Jahren um 4 Jahre verringert worden. Der verbliebene Überstellungsabzug von 2 Jahren decke sich mit § 40 Abs.3 Z1 Gehaltsgesetz, wonach Beamten die keine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 die der Bezeichnung nach nächst niedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin gebühre. Da der BF keine abgeschlossene Hochschulbildung gem. Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweise, sondern den Aufstiegskurs gem. Anlage 1 Z 1.13 BDG 1979 absolviert habe, könne ein Überstellungsabzug von 2 Jahren nicht saniert werden.Begründend wurde angeführt, dass der BF mit 01.07.1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde und auf die Planstelle eines Revidenten (Verwendungsgruppe B) ernannt wurde. Der Vorrückungsstichtag wurde bescheidmäßig am 07.06.1979 mit 28.06.1977 festgesetzt. Nach erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien am 25.04.1995 und Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A am 07.12.1995 sei mit 01. Jänner 1996 die Überstellung in die Verwendungsgruppe A erfolgt. Zum Vorrückungsstichtag 28.06.1977 sei ein Überstellungsabzug von 6 Jahren gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, Gehaltsgesetz hinzugerechnet worden. Auf Grund der Erklärung sei mit Wirksamkeit von 01.01.1998 die Überleitung des BF in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bewirkt worden. Ausgehend von der Überleitungstabelle im Paragraph 134, des Gehaltsgesetztes 1956 habe die Einstufung im A-Schema zum 01.Jänner 1998 daher Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 9, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 01.01.1999 gelautet. Mit der Überleitung sei der seinerzeitige Überstellungsabzug von 6 Jahren um 4 Jahre verringert worden. Der verbliebene Überstellungsabzug von 2 Jahren decke sich mit Paragraph 40, Absatz 3, Z1 Gehaltsgesetz, wonach Beamten die keine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 die der Bezeichnung nach nächst niedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin gebühre. Da der BF keine abgeschlossene Hochschulbildung gem. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 aufweise, sondern den Aufstiegskurs gem. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, BDG 1979 absolviert habe, könne ein Überstellungsabzug von 2 Jahren nicht saniert werden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 11.12.2012 übernommen.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher er diesen aus verfassungsrechtlichen Gründen anficht.

Nach einer Darlegung des Sachverhaltes, einer Kurzdarstellung der dienstlichen Laufbahn unter Aufzählung von Zusatzaktivitäten begründete der BF die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 40 Abs.3 Gehaltsgesetz 1956 mit dem Gleichheitssatz iSd Art.2 Staatsgrundgesetz und Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot, der Erwerbsfreiheit iSd Art. 6 Staatsgrundgesetz, dem Eigentumsrecht iSd Art. 5 Staatsgrundgesetzes sowie Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, und führte ergänzend aus, dass hinsichtlich qualitativer und quantitativer Überlegungen der Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie mit einem näher bezeichneten Bachelorstudium an der Fachhochschule Campus Wien vergleichbar wäre.Nach einer Darlegung des Sachverhaltes, einer Kurzdarstellung der dienstlichen Laufbahn unter Aufzählung von Zusatzaktivitäten begründete der BF die behauptete Verfassungswidrigkeit von Paragraph 40, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 mit dem Gleichheitssatz iSd Artikel 2, Staatsgrundgesetz und Artikel 7, des Bundesverfassungsgesetzes sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot, der Erwerbsfreiheit iSd Artikel 6, Staatsgrundgesetz, dem Eigentumsrecht iSd Artikel 5, Staatsgrundgesetzes sowie Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, und führte ergänzend aus, dass hinsichtlich qualitativer und quantitativer Überlegungen der Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie mit einem näher bezeichneten Bachelorstudium an der Fachhochschule Campus Wien vergleichbar wäre.

Der BF übe eine Funktion aus, die üblicherweise Akademiker ausüben würden. Er sei mit A1/3 bewertet. Die besoldungsrechtliche Schlechterstellung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Der BF wäre besoldungsrechtlich schlechter gestellt als Kollegen in niedrigerer Funktions-bzw. Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen. Die Unterscheidung zwischen Anlage 1 Z 1.12, Z 1.12.a und Z 1.13 BDG 1979 wäre nicht sachlich gerechtfertigt.Der BF wäre besoldungsrechtlich schlechter gestellt als Kollegen in niedrigerer Funktions-bzw. Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen. Die Unterscheidung zwischen Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer eins Punkt 12 Punkt a und Ziffer eins Punkt 13, BDG 1979 wäre nicht sachlich gerechtfertigt.

Die besoldungsrechtliche Schlechterstellung würde den BF in seinem Eigentum in der Lebensverdienstsumme mit einer geschätzten Summe von € 100.000 beeinträchtigen.

Der BF führt an, dass im Rahmen des Aufstiegskurses Universitätsprofessoren tätig waren, die Vortragenden der Studienlehrgänge hingegen zu einem großen Teil aus der Verwaltung selbst rekrutiert wurden. Die Prüfungen die der BF abgelegt habe würden universitärem Standard entsprechen.

Der BF sei zu einem postgradualen Studium zugelassen worden obwohl er keinen akademischen Abschluss vorweisen konnte. Zur Bestätigung brachte der BF eine E-Mail eines Universitätsprofessors der Wirtschaftsuniversität Wien vor.

Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die besoldungsrechtliche Einstufung bzw. die Neueinstufung rückwirkend ohne Überstellungskürzung/Verlust erfolge.

Zusätzlich beantragte der BF an die seinerzeitige Berufungsbehörde (BMF) den Vorrückungsstichtag gem. § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes neu festzustellen.Zusätzlich beantragte der BF an die seinerzeitige Berufungsbehörde (BMF) den Vorrückungsstichtag gem. Paragraph 113, Absatz 10, des Gehaltsgesetzes neu festzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der BF wurde mit 01.07.1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe B ernannt. Als Vorrückungsstichtag wurde der 28.06.1977 bescheidmäßig festgesetzt. Mit 01.Jänner 1996 erfolgte die Überstellung in die Verwendungsgruppe A. Dabei erfolgte ein Überstellungsabzug von 6 Jahren gem. § 12a Abs.4 Gehaltsgesetz. Die Überleitung in die Verwendungsgruppe A1 mit 01.01.1998 erfolgte auf Grund der Tabelle in § 134 Abs. 1 Z1 Gehaltsgesetz.Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der BF wurde mit 01.07.1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe B ernannt. Als Vorrückungsstichtag wurde der 28.06.1977 bescheidmäßig festgesetzt. Mit 01.Jänner 1996 erfolgte die Überstellung in die Verwendungsgruppe A. Dabei erfolgte ein Überstellungsabzug von 6 Jahren gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, Gehaltsgesetz. Die Überleitung in die Verwendungsgruppe A1 mit 01.01.1998 erfolgte auf Grund der Tabelle in Paragraph 134, Absatz eins, Z1 Gehaltsgesetz.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus der unwidersprochenen Bescheidbegründung. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der BF ohne Erfüllung der Ernennungsvoraussetzung Hochschulbildung in die Verwendungsgruppe A1 ernannt wurde, zu zweifeln. Die Ausführungen des BF richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass auf Grund der geltenden Rechtslage ohne Hochschulbildung weniger Zeiten angerechnet werden, er aber eine Aus- und Fortbildung absolviert habe, die mit Hochschulbildung gleichzusetzen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr.54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014) und das Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBL. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013) liegt im Fall der Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr.54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,) und das Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBL. Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,) liegt im Fall der Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung

Gem.§ 134 Abs. 1 Z 1 gebührt dem Beamten der von der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wird die Gehaltsstufe 9, wenn er vor der Überleitung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI ernannt war.Gem.Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, gebührt dem Beamten der von der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wird die Gehaltsstufe 9, wenn er vor der Überleitung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch sechs ernannt war.

Gem.§ 12a Gehaltsgesetz beträgt der Überstellungsverlust einer Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A ohne abgeschlossene Hochschulbildung gem. Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1. 12a BDG 1979 6 Jahre.Gem.Paragraph 12 a, Gehaltsgesetz beträgt der Überstellungsverlust einer Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A ohne abgeschlossene Hochschulbildung gem. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins, 12a BDG 1979 6 Jahre.

Gem. Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 ist die Hochschulbildung nachzuweisen durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines akademischen Grades gem. § 6 Abs. 2 des Fachhochschulstudiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschulmasterstudienganges oder eines Fachhochschuldiplomstudienganges. In jenen Verwendungen für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades vorgesehen ist, wird dieses Erfordernis auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gem. § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gem. § 6 des Fachhochschulstudiengesetzes erfüllt (Z 1. 12a Anlage 1 BGD 1979).Gem. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 ist die Hochschulbildung nachzuweisen durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines akademischen Grades gem. Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulstudiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschulmasterstudienganges oder eines Fachhochschuldiplomstudienganges. In jenen Verwendungen für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades vorgesehen ist, wird dieses Erfordernis auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gem. Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gem. Paragraph 6, des Fachhochschulstudiengesetzes erfüllt (Ziffer eins, 12a Anlage 1 BGD 1979).

Gemäß Anlage 1 Z 1.13 BDG 1979 wird das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Hochstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt.Gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, BDG 1979 wird das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Hochstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt.

§ 40 Gehaltsgesetz 1956 betrifft Fälle der Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andereParagraph 40, Gehaltsgesetz 1956 betrifft Fälle der Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere

Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Abs. 1 leg.cit.) und Fälle der Überstellung aus einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Absatz eins, leg.cit.) und Fälle der Überstellung aus einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

§ 40 Gehaltsgesetz 1956 ist auf Grund der oben zitierten Spezialnorm im Fall der Überleitung von der Allgemeinen Verwaltung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst (§ 254 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) nicht anzuwenden.Paragraph 40, Gehaltsgesetz 1956 ist auf Grund der oben zitierten Spezialnorm im Fall der Überleitung von der Allgemeinen Verwaltung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst (Paragraph 254, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) nicht anzuwenden.

Wenn der BF die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides damit begründet, dass § 40 Gehaltsgesetz die Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andereWenn der BF die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides damit begründet, dass Paragraph 40, Gehaltsgesetz die Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere

Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes regelt, und diese Regelung im Zusammenhang mit der im Vergleich zum Aufstiegskurs erfolgten Besserstellung der Bachelorstudien, rechtswidrig wäre, verkennt der BF, dass er nicht aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sondern aus der Allgemeinen Verwaltung in die Verwendungsgruppe A1 gem. § 254 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 übergeleitet und aufgrund der Überleitungstabelle besoldungsrechtlich eingereiht wurde. Schon alleine deshalb erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 40 Gehaltsgesetz iVm Anlage 1 Z 1.12 und Z 1.12a BDG 1979. Die Anführung des § 40 Gehaltsgesetz in der Bescheidbegründung diente offensichtlich lediglich zur Illustration, dass bei ähnlichen Fallkonstellationen im Ergebnis ein ähnlicher Überstellungsverlust auftrete.Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes regelt, und diese Regelung im Zusammenhang mit der im Vergleich zum Aufstiegskurs erfolgten Besserstellung der Bachelorstudien, rechtswidrig wäre, verkennt der BF, dass er nicht aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sondern aus der Allgemeinen Verwaltung in die Verwendungsgruppe A1 gem. Paragraph 254, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 übergeleitet und aufgrund der Überleitungstabelle besoldungsrechtlich eingereiht wurde. Schon alleine deshalb erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von Paragraph 40, Gehaltsgesetz in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979. Die Anführung des Paragraph 40, Gehaltsgesetz in der Bescheidbegründung diente offensichtlich lediglich zur Illustration, dass bei ähnlichen Fallkonstellationen im Ergebnis ein ähnlicher Überstellungsverlust auftrete.

Gegen die angewandte Überleitungstabelle und gegen § 12a Gehaltsgesetz 1956 brachte der BF keine Bedenken vor.Gegen die angewandte Überleitungstabelle und gegen Paragraph 12 a, Gehaltsgesetz 1956 brachte der BF keine Bedenken vor.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF in seinen verfassungsrechtlichen Bedenken auf den tatsächlich vorhandenen Unterschied zu einem Bachelorgrad nicht eingeht. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfGH 14.6.2010, B 1427/08 ua.) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht) können obiter dictum die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden.Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF in seinen verfassungsrechtlichen Bedenken auf den tatsächlich vorhandenen Unterschied zu einem Bachelorgrad nicht eingeht. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfGH 14.6.2010, B 1427/08 ua.) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht) können obiter dictum die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Zu B) Zurückweisung

Gem. § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I Nr. 210/2013 sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.

Gem § 1 Z 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2009 - DVPV-BMF 2009), BGBl. II Nr. 343/2008 idF BGBl. II Nr. 186/2013 ist die Großbetriebsprüfung eine Dienstbehörde.Gem Paragraph eins, Ziffer 4, Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2009 - DVPV-BMF 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2013, ist die Großbetriebsprüfung eine Dienstbehörde.

Über den Antrag des BF an die Berufungsbehörde, den Vorrückungsstichtag neu festzustellen wurde erstinstanzlich noch nicht entschieden. Eine allfällige auf Grund von Säumnis übergegangene Zuständigkeit an die Berufungsbehörde (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) konnte nicht erkannt werden.

Dieser Antrag war daher zurückzuweisen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2001/12/0056 und des Verfassungsgerichtshofes (Zl. B 1351/99) zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich welche Auswirkungen Aufstiegskurse auf Überstellungsverluste haben, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Allgemeine Verwaltung, anfechtbare Entscheidung, Aufstiegskurs -
Verwaltungsakademie, besoldungsrechtliche Stellung, Dienstbehörde,
Überleitung, Überstellungsverlust, Vorrückungsstichtag -
Neufestsetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001542.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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