Entscheidungsdatum
26.09.2014Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W104 2008363-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerden der Bürgerinitiative "XXXX" und der Bürgerinitiative "XXXX" gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28.3.2014, Zl. MIW2-NA-0868/0001, betreffend die Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 für den im Verwaltungsbezirk Mistelbach gelegenen Projektteil der A5 Nord A, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX" wird gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX" wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX" wird eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren über die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX" wird eingestellt.
B)
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28.3.2014, Zl. MIW2-NA-0868/001, wurde der XXXX, vertreten durch die XXXX die Bewilligung für Errichtung und Betrieb des im Verwaltungsbezirk Mistelbach gelegenen Projektsteils des Abschnittes Schrick-Poysbrunn (km 23,7+27,855 - km 48,4+60.000) der A5 Nord Autobahn ("A5 Nord A") nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 erteilt. Dagegen brachten die tschechische Bürgerinitiative "XXXX" ("XXXX") und die Bürgerinitiative "XXXX" rechtzeitig Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28.3.2014, Zl. MIW2-NA-0868/001, wurde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 die Bewilligung für Errichtung und Betrieb des im Verwaltungsbezirk Mistelbach gelegenen Projektsteils des Abschnittes Schrick-Poysbrunn (km 23,7+27,855 - km 48,4+60.000) der A5 Nord Autobahn ("A5 Nord A") nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 erteilt. Dagegen brachten die tschechische Bürgerinitiative "XXXX" ("XXXX") und die Bürgerinitiative "XXXX" rechtzeitig Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein.
In der Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX" wird die Revidierung des betreffenden Autobahnabschnittes und die Neudurchführung eines grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens gemeinsam mit der Tschechischen Republik gefordert. Dies wird mit größeren Umweltauswirkungen der gewählten Variante gegenüber einer anderen Variante über Reinthal/Breclav und möglichen Auswirkungen über die Straßenabwässer, die in den Mühlbach geleitet werden, auf Natura-2000-Gebiete auf tschechischem Staatsgebiet begründet.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach legte diese Beschwerden mit Schreiben vom 28.3.2014 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 27.5.2014 gem. § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 27.5.2014 gem. Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
4. Mit Schreiben vom 13.8.2014 nahm die Projektwerberin zu den Beschwerden Stellung. Darin wird zur Beeinträchtigung des nach Tschechien abfließenden Mühlbachs mit näherer Begründung u.a. dargelegt, dass die Reinigung der Straßenabwässer dem Stand der Technik entspreche und eine Einleitung chloridbelasteter Winterwässer in den Mühlbach nicht mehr vorgesehen sei, sondern diese in größere Vorfluter in Österreich abgeleitet würden. Zu dieser Stellungnahme erhielt die Bürgerinitiative "XXXX" vom Gericht rechtliches Gehör. Mit Schreiben vom 10.9.2014 nimmt diese Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Projektwerberin Stellung, wobei sie auf der detaillierten Auseinandersetzung mit ihren Beschwerdepunkten und auf die Aufhebung des Naturschutzbescheids besteht.
5. Mit E-Mail vom 19.8.2014 zog die Bürgerinitiative "XXXX" ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Fest steht, dass für das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Vorhaben von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013, durchgeführt wurde, die in entsprechende Genehmigungsbescheide vom 18.11.2009 und vom 24.6.2013 mündete. In diesen Verfahren wurde das Vorhaben von Österreich der Tschechischen Republik nicht gemäß § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 notifiziert, da davon ausgegangen wurde, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der Tschechischen Republik hat. Ein entsprechendes Ersuchen wurde auch nicht von der Tschechischen Republik gestellt (siehe Bescheid der BMVIT vom 24.6.2013, GZ BMVIT-312.505/0017-IV/ST-ALG/2013). Die Beschwerde u.a. einer tschechischen Gemeinde und zweier tschechischer Nichtregierungsorganisationen gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid des BMVIT vom 18.11.2009, in der vorgebracht worden war, Österreich habe das Vorhaben zu Unrecht der Tschechischen Republik nicht notifiziert, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002 abgewiesen bzw. im Fall einer tschechischen Nichtregierungsorganisation zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde der tschechischen Umweltorganisation erfolgte mit der Begründung, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Benachrichtigung der Tschechischen Republik für die Parteistellung der Umweltorganisation nicht vorliege und diese Benachrichtigung auch nicht zu Unrecht unterblieben sei. Als maßgeblich erschien dem Verwaltungsgerichtshof auch, dass die Tschechische Republik selbst auch keine entsprechende Notifikation des Vorhabens verlangt hat.Fest steht, dass für das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Vorhaben von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, durchgeführt wurde, die in entsprechende Genehmigungsbescheide vom 18.11.2009 und vom 24.6.2013 mündete. In diesen Verfahren wurde das Vorhaben von Österreich der Tschechischen Republik nicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UVP-G 2000 notifiziert, da davon ausgegangen wurde, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der Tschechischen Republik hat. Ein entsprechendes Ersuchen wurde auch nicht von der Tschechischen Republik gestellt (siehe Bescheid der BMVIT vom 24.6.2013, GZ BMVIT-312.505/0017-IV/ST-ALG/2013). Die Beschwerde u.a. einer tschechischen Gemeinde und zweier tschechischer Nichtregierungsorganisationen gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid des BMVIT vom 18.11.2009, in der vorgebracht worden war, Österreich habe das Vorhaben zu Unrecht der Tschechischen Republik nicht notifiziert, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002 abgewiesen bzw. im Fall einer tschechischen Nichtregierungsorganisation zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde der tschechischen Umweltorganisation erfolgte mit der Begründung, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Benachrichtigung der Tschechischen Republik für die Parteistellung der Umweltorganisation nicht vorliege und diese Benachrichtigung auch nicht zu Unrecht unterblieben sei. Als maßgeblich erschien dem Verwaltungsgerichtshof auch, dass die Tschechische Republik selbst auch keine entsprechende Notifikation des Vorhabens verlangt hat.
Das Vorhaben wurde nach dieser Entscheidung in einigen Punkten geändert; in Bezug auf die grenzüberschreitenden Auswirkungen kam es jedoch entweder zu keinen Änderungen oder zu wesentlichen Verbesserungen (keine Einleitung chloridbelasteter Winterwässer in den Mühlbach mehr). Eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten im In- oder Ausland scheint auf Grund summarischer Prüfung der Antragsunterlagen und der ergänzenden Gutachten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Projektwerberin und der Berufungswerberin "XXXX" ausgeschlossen. Es ergibt sich somit keine Änderung gegenüber dem dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.8.2011.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2014, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, auch die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 - oder - auf Grund alter Rechtslage - von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide (RV 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062). Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen eine Entscheidung nach NÖ Naturschutzgesetz 2000, in der das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, auch die von der Landesregierung nach Paragraph 24, Absatz 3, - oder - auf Grund alter Rechtslage - von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide Regierungsvorlage 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 40, UVP-G 2000; VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062). Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen eine Entscheidung nach NÖ Naturschutzgesetz 2000, in der das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu Spruchpunkt A I - Unzulässigkeit der Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX":2.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins - Unzulässigkeit der Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX":
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG).
Bei dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren handelt es sich um ein dem UVP-Verfahren nachfolgendes Genehmigungsverfahren gemäß § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 (i.d. gem. § 46 Abs. 23 hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012). Gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 haben in diesen Verfahren ausländische Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 11 Parteistellung nach Maßgabe des §19.Bei dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahren handelt es sich um ein dem UVP-Verfahren nachfolgendes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, UVP-G 2000 (i.d. gem. Paragraph 46, Absatz 23, hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,). Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 haben in diesen Verfahren ausländische Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 11, Parteistellung nach Maßgabe des §19.
Gemäß § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 kommt einer Umweltorganisation aus einem anderen Staat Parteistellung zu, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.Gemäß Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000 kommt einer Umweltorganisation aus einem anderen Staat Parteistellung zu, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
Eine derartige Notifikation ist im Fall des gegenständlichen Vorhabens nicht erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mit Erkenntnis vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002, zum ursprünglich genehmigten Vorhaben bereits ausgesprochen, dass die Benachrichtigung der Tschechischen Republik gemäß § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht zu Unrecht unterblieben ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind, wie aufgezeigt, keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass diese Frage für das geänderte Vorhaben anders zu beurteilen wäre.Eine derartige Notifikation ist im Fall des gegenständlichen Vorhabens nicht erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mit Erkenntnis vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002, zum ursprünglich genehmigten Vorhaben bereits ausgesprochen, dass die Benachrichtigung der Tschechischen Republik gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UVP-G 2000 nicht zu Unrecht unterblieben ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind, wie aufgezeigt, keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass diese Frage für das geänderte Vorhaben anders zu beurteilen wäre.
2.3. Zu Spruchpunkt A II - Einstellung des Beschwerdeverfahrens der Bürgerinitiative "XXXX":2.3. Zu Spruchpunkt A römisch zwei - Einstellung des Beschwerdeverfahrens der Bürgerinitiative "XXXX":
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
2.4. Zu Spruchteil B - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der Wortlaut des § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 ist i.V.m. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002 eindeutig, die Rechtslage zu Spruchpunkt A I ist daher geklärt.Der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000 ist in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002 eindeutig, die Rechtslage zu Spruchpunkt A römisch eins ist daher geklärt.
Auch in Spruchpunkt A II weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106).Auch in Spruchpunkt A römisch zwei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106).
Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Genehmigungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2008363.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014