RS Vwgh 2008/7/4 2008/17/0026

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0025 E 4. Juli 2008

Rechtssatz

Im Beschwerdefall bezeichnen sowohl die erstinstanzliche Erledigung als auch jene der Berufungsbehörde den Bescheidadressaten mit dem ersten Buchstaben des Vornamens als auch mit dem (ausgeschriebenen) Familiennamen der Beschwerdeführerin sowie dem Zusatz "EN GROS". Dies vermag aber keine Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin zu erwecken, scheint doch die von den Behörden gewählte Bezeichnung auch auf der von der Beschwerdeführerin selbst verwendeten Stampiglie (beispielsweise auf der von ihr eingebrachten Berufung) auf. Dazu kommt, dass die genannten Erledigungen auch an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse gerichtet sind. Durch die Abkürzung des Vornamens und die Beifügung des genannten Zusatzes haben die Behörden nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Person als die Beschwerdeführerin hätte angesprochen werden sollen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170026.X02

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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