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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §93 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0025 E 4. Juli 2008Rechtssatz
Im Beschwerdefall bezeichnen sowohl die erstinstanzliche Erledigung als auch jene der Berufungsbehörde den Bescheidadressaten mit dem ersten Buchstaben des Vornamens als auch mit dem (ausgeschriebenen) Familiennamen der Beschwerdeführerin sowie dem Zusatz "EN GROS". Dies vermag aber keine Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin zu erwecken, scheint doch die von den Behörden gewählte Bezeichnung auch auf der von der Beschwerdeführerin selbst verwendeten Stampiglie (beispielsweise auf der von ihr eingebrachten Berufung) auf. Dazu kommt, dass die genannten Erledigungen auch an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse gerichtet sind. Durch die Abkürzung des Vornamens und die Beifügung des genannten Zusatzes haben die Behörden nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Person als die Beschwerdeführerin hätte angesprochen werden sollen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170026.X02Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009