RS Vwgh 2008/7/9 2005/13/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 7(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ob eine Rechnung (ein sonstiger Abrechnungsbeleg) zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedarf auf den jeweiligen Beleg bezogener Feststellungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmer mit einer "größeren Anzahl" von Honorarempfängern abrechnet. Überlegungen der Verfahrensökonomie mögen Erhebungen hinsichtlich geringfügiger Beträge unzweckmäßig erscheinen lassen. Die rechtliche Folgerung verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte kann allerdings nicht darin bestehen, sich über vorgelegte Beweismittel hinwegzusetzen und Abgaben im Schätzungswege festzusetzen. Nach der Lage des Beschwerdefalles ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde mangels steuerlicher Erfassung einzelner Honorarempfänger zur Feststellung gelangt ist, eine Berechtigung dieser Personen zum Steuerausweis habe nicht bestanden. Solcherart ist aber nicht zu erkennen, warum es den Abgabenbehörden nicht möglich gewesen sein sollte, entsprechende Datenabfragen hinsichtlich aller zu beanstandenden Belege vorzunehmen und dem Abgabepflichtigen das Ergebnis dieser Erhebungen zur Vorlage allenfalls weiterer Beweismittel zur Kenntnis zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130042.X01

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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