TE Bvwg Beschluss 2014/10/1 W173 2004207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2014
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Entscheidungsdatum

01.10.2014

Norm

ASVG §308
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §34 Abs3
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W173 2004207-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, vom 9.8.2011, Zahl: HVBA-XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, vom 9.8.2011, Zahl: HVBA-XXXX, beschlossen:

Das Verfahren betreffend die Beschwerde über die Leistung eines Überweisungsbetrages für XXXX gemäß § 308 ASVG wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zur Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.Das Verfahren betreffend die Beschwerde über die Leistung eines Überweisungsbetrages für römisch 40 gemäß Paragraph 308, ASVG wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zur Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Landes XXXX vom 22.4.2011, Zahl OrgP-0127094/15, wurden XXXX als vor dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (1.1.2011) gelegene Ruhegenussvordienstzeiten 23 Jahre, 10 Monate und 17 Tage entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen angerechnet.1. Mit Bescheid des Landes römisch 40 vom 22.4.2011, Zahl OrgP-0127094/15, wurden römisch 40 als vor dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (1.1.2011) gelegene Ruhegenussvordienstzeiten 23 Jahre, 10 Monate und 17 Tage entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen angerechnet.

2. Am selben Tag stellte das Land XXXX den Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt, den gemäß § 308 ASVG gebührenden Überweisungsbetrag zu überweisen.2. Am selben Tag stellte das Land römisch 40 den Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt, den gemäß Paragraph 308, ASVG gebührenden Überweisungsbetrag zu überweisen.

3. Diesem Antrag wurde mittels Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 9.8.2011, Zl HVBA-XXXX, stattgegeben und der von ihr zu leistende Überweisungsbetrag in der Höhe von € 33.751,20 festgestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob das Land XXXX am 19.8.2011 Einspruch und brachte vor, sich in der Höhe des durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten Überweisungsbetrages und der unsachlichen und von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Differenzierung zwischen Männern und Frauen beschwert zu erachten. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Anwendung einer rechtswidrigen Norm, da die in § 308 Abs. 6 ASVG vorgesehenen geschlechtsspezifischen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagenprozentsätze nicht sachlich gerechtfertigt seien. Es sei für den Dienstgeber aufgrund der für männliche Bedienstete höheren Überweisungsbeträge finanziell attraktiver, Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen. Die genannte Bestimmung bewirke eine mittelbare Diskriminierung von Dienstnehmerinnen und sei daher als verfassungs- und europarechtswidrig zu qualifizieren. § 311 ASVG hingegen sehe für den umgekehrten Fall - den Übertritt von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung - keine geschlechtsspezifische Differenzierung vor. Es sei daher von einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung bei der Berechnung der gegenständlichen Überweisungsbeträge auszugehen.4. Gegen diesen Bescheid erhob das Land römisch 40 am 19.8.2011 Einspruch und brachte vor, sich in der Höhe des durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten Überweisungsbetrages und der unsachlichen und von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Differenzierung zwischen Männern und Frauen beschwert zu erachten. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Anwendung einer rechtswidrigen Norm, da die in Paragraph 308, Absatz 6, ASVG vorgesehenen geschlechtsspezifischen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagenprozentsätze nicht sachlich gerechtfertigt seien. Es sei für den Dienstgeber aufgrund der für männliche Bedienstete höheren Überweisungsbeträge finanziell attraktiver, Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen. Die genannte Bestimmung bewirke eine mittelbare Diskriminierung von Dienstnehmerinnen und sei daher als verfassungs- und europarechtswidrig zu qualifizieren. Paragraph 311, ASVG hingegen sehe für den umgekehrten Fall - den Übertritt von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung - keine geschlechtsspezifische Differenzierung vor. Es sei daher von einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung bei der Berechnung der gegenständlichen Überweisungsbeträge auszugehen.

5. Dem hielt die Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme entgegen, dass weiblichen Bediensteten des Landes XXXX, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, kein Nachteil entstehe. Entsprechend der gesetzlichen Regelung seien die dadurch anrechenbaren Beitragsmonate als Ruhegenussvordienstzeiten in gleicher Weise wie bei männlichen Bediensteten anzurechnen. Die Höhe des von der Pensionsversicherungsanstalt geleisteten Überweisungsbetrages sei unmaßgeblich. Die Bestimmung des § 308 Abs. 6 ASVG spiegle die tatsächlichen am Arbeitsmarkt vorherrschenden ungleichen Entlohnungen und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhen der Beitragsentrichtungen wider. Es liege keine mittelbare Diskriminierung vor.5. Dem hielt die Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme entgegen, dass weiblichen Bediensteten des Landes römisch 40 , für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, kein Nachteil entstehe. Entsprechend der gesetzlichen Regelung seien die dadurch anrechenbaren Beitragsmonate als Ruhegenussvordienstzeiten in gleicher Weise wie bei männlichen Bediensteten anzurechnen. Die Höhe des von der Pensionsversicherungsanstalt geleisteten Überweisungsbetrages sei unmaßgeblich. Die Bestimmung des Paragraph 308, Absatz 6, ASVG spiegle die tatsächlichen am Arbeitsmarkt vorherrschenden ungleichen Entlohnungen und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhen der Beitragsentrichtungen wider. Es liege keine mittelbare Diskriminierung vor.

6. Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt langte am 12.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 26.5.2014 zugeteilt.

7. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere 25 Verfahren (somit insgesamt 26) anhängig. Diese betreffen die Überweisungsbeträge für Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX (verfahrensgegenständlich), Frau XXXX, Frau XXXX, Frau7. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere 25 Verfahren (somit insgesamt 26) anhängig. Diese betreffen die Überweisungsbeträge für Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 (verfahrensgegenständlich), Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau

XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Fraurömisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau

XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Fraurömisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau

XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und Fraurömisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Frau

XXXX.römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von römisch 40 , bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

2.2. In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob § 308 Abs. 6 ASVG der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, entspricht bzw. verfassungskonform ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.2.2. In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob Paragraph 308, Absatz 6, ASVG der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, entspricht bzw. verfassungskonform ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG liegen damit vor.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG liegen damit vor.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Gleichbehandlung, Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W173.2004207.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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