Entscheidungsdatum
02.10.2014Norm
ASVG §410Spruch
W131 2011631-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des Herrn XXXXgegen Bescheid der belangten Behörde Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (= SVA) vom 02.07.2014, betreffend Beitragsgrundlagen und monatliche Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, je für 2010 und Jänner bis März 2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (= BF) erhielt im Juli 2014 einen beantragten Bescheid betreffend die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung über den oben erwähnten Zeitraum.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde insoweit von der SVA im September 2014 eine Beschwerde vorgelegt.
Das BVwG beraumte insoweit insb zur Erforschung des Parteiwillens, allfälliger Manuduktion und allfälliger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 AVG bzw zur allfälligen Verhandlung in der Sache am 02.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.Das BVwG beraumte insoweit insb zur Erforschung des Parteiwillens, allfälliger Manuduktion und allfälliger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, AVG bzw zur allfälligen Verhandlung in der Sache am 02.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
Die Verhandlung am 02.10.2014 gestaltete sich wie folgt im Wesentlichen ersichtlich:
Der Beschwerdeführer (= BF) ...
[...]
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellt sich heraus, dass die Beschwerdegründe in Wahrheit in den vorgeschriebenen Verzugszinsen liegen. Insoweit wird in der Verhandlung kurz über den § 35 und insbesondere § 35 Abs 5 GSVG gesprochen. Gemäß § 13a AVG wird mit dem BF erörtert, dass damit keine Beschwerdegründe betreffend den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 vorliegen. Der BF wird angeleitet, dass er insoweit gem § 194 GSVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG eine bescheidmäßige Absprache, eventual[iter] eine Bescheiderteilung zur Feststellung der sich aus dem Gesetz in Zusammenhang mit den Verzugszinsen ergebenden Rechte und Pflichten bei der SVA beantragen muss.Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellt sich heraus, dass die Beschwerdegründe in Wahrheit in den vorgeschriebenen Verzugszinsen liegen. Insoweit wird in der Verhandlung kurz über den Paragraph 35 und insbesondere Paragraph 35, Absatz 5, GSVG gesprochen. Gemäß Paragraph 13 a, AVG wird mit dem BF erörtert, dass damit keine Beschwerdegründe betreffend den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 vorliegen. Der BF wird angeleitet, dass er insoweit gem Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG eine bescheidmäßige Absprache, eventual[iter] eine Bescheiderteilung zur Feststellung der sich aus dem Gesetz in Zusammenhang mit den Verzugszinsen ergebenden Rechte und Pflichten bei der SVA beantragen muss.
Nach Erörterung auch mit der Rechtsvertreterin der SVA ist für diese unstrittig, dass nach VwGH 84/08/0192 betreffend fällige Verzugszinsen vom BF ein Leistungsbescheid betreffend diese Verzugszinsen zu beantragen ist.
Dem BF wird insoweit das zitierte Erkenntnis ausgefolgt.
Die SVA-Vertreterin und der BF erörtern noch, dass das verzugszinsenpflichtige Kapital und die Höhe des Verzugszinsensatzes unstrittig sind, sondern allein die Fälligkeit des Kapitals und der daraus abgeleiteten Verzugszinsen.
BF verweist hier insoweit auf die ihn gegen seine Kundschaft treffende Pflicht zur Legung einer nachvollziehbaren Rechnung zur Ausl[ös]ung der Fälligkeit.
Sohin zieht der BF die mit Eingabe vom 14.07.2014 gegen den Bescheid vom 02.07.2014 erhobene Beschwerde zurück, zumal im Bescheid eben nur über die darin ersichtliche Beitragsgrundlage und über darin ersichtliche monatliche Beiträge, der Rechtskraft fähig, abgesprochen wurde.
VR verweist insoweit auf einen für dieses Verfahren ergehenden Einstellungsbeschluss.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde ist unstrittig zurückgezogen worden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 194 Z 5 GSVG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die [...] verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach Beschwerdezurückziehung war gegenständlich zur gerichtlichen Klarstellung der Verfahrenssituation mit beschlussförmiger Anordnung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Nach Beschwerdezurückziehung war gegenständlich zur gerichtlichen Klarstellung der Verfahrenssituation mit beschlussförmiger Anordnung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2011631.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014