RS Vwgh 2008/7/10 2007/16/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §27 Abs4;
UStG 1994 §3 Abs9 idF 1996/756;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0026 E 10. Juli 2008

Rechtssatz

Die für einen Gegenstand auf Grund des Tatbestandes der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) entstandene Einfuhrumsatzsteuer und eine für denselben Gegenstand auf Grund des Tatbestandes der Lieferung (§ 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) - allenfalls im Zusammenhang mit einer Einfuhr (vgl. § 3 Abs. 9 und § 27 Abs. 4 UStG 1994) - entstandene Umsatzsteuer sind verschiedene Abgabenschuldigkeiten, welche durchaus nebeneinander bestehen und im Übrigen gegebenenfalls als Vorsteuer (§ 12 UStG 1994) geltend gemacht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160025.X01

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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