TE Bvwg Beschluss 2014/10/3 W187 2012440-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2014

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320
BVergG 2006 §328
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2012440-1/3E

W187 2012440-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Anträge XXXX, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), XXXX, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, XXXX, vom 30. September 2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Anträge römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), römisch 40 , vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, römisch 40 , vom 30. September 2014 beschlossen:

A)

Die Verfahren zu W187 2012440-1 und W187 2012440-2 werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang

Am 30. September 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), XXXX, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, XXXX, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.Am 30. September 2014 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), römisch 40 , vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, römisch 40 , sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.

Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Feststellungen (Sachverhalt)

Am 30. September 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), XXXX, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, XXXX, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.Am 30. September 2014 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), römisch 40 , vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, römisch 40 , sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.

Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 zurück.

Beweiswürdigung

Die genannten Beweismittel ergeben sich aus den Verfahrensakten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) - Einstellung der Verfahren

Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.

Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren war noch keine mündliche Verhandlung anberaumt und ist auch keine anzuberaumen. Daher kann der senatsvorsitzende Richter den gegenständlichen Beschluss trotz der grundsätzlichen Entscheidung in Senaten gemäß § 292 Abs 1 BVergG gemäß § 9 Abs 1 BVwGG ohne Senatsbeschluss treffen.Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren war noch keine mündliche Verhandlung anberaumt und ist auch keine anzuberaumen. Daher kann der senatsvorsitzende Richter den gegenständlichen Beschluss trotz der grundsätzlichen Entscheidung in Senaten gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG ohne Senatsbeschluss treffen.

Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück. Da das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Einlangen der Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgegeben.

Schlagworte

Einstellung, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,
Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2012440.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten