RS Vwgh 2008/7/17 2007/19/1219

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §10 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zlen. 2006/20/0794, 0795, wurden die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats, mit welchen den Eltern der Fremden Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Verwaltungsverfahren über die Asylanträge der Eltern der Fremden sind daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der vom Bundesminister für Inneres angefochtene Bescheid vom 30. Oktober 2007, mit dem der Berufung der Fremden gegen die Ablehnung ihres Asylantrages stattgegeben wurde und dessen Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, ist insofern vor Entscheidung über die Asylanträge jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an das Kind ist (§ 10 Abs. 2 AsylG). Der zuletzt genannte angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007191219.X01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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