RS Vwgh 2008/7/17 2007/21/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0126 E 15. September 2004 RS 1(Hier: Dem Vater bzw Ehemann der Bf war Vollmacht zu deren Vertretung erteilt worden.)

Stammrechtssatz

Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Rechtsvertreters bedient, ist ihr nach ständiger hg. Judikatur ein Verschulden dieses Vertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen (hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 1558 f dargestellte Judikatur). Im Falle einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung diesfalls (u.a.) davon ab, dass weder die Partei noch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210227.X01

Im RIS seit

15.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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