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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §61 Abs1;Rechtssatz
§ 76 FrPolG 2005 wird in der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 104, auszugsweise) folgendermaßen erläutert: "Die Verhängung der Schubhaft kann ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden. Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid sind unzulässig (§ 9 Abs. 3), sodass die verfassungsgesetzliche Voraussetzung, für das Einschreiten des UVS, die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, vorliegt. Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach § 82. Es spricht immer der zuständige UVS über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab." Dementsprechend ordnet § 82 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005 an, ein Fremder habe ua das Recht, den UVS mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den UVS folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den VwGH, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B 18. Mai 2006, 2006/21/0083). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der angefochtene Bescheid im Dezember 2005 nach den Vorschriften des FrG 1997 erlassen wurde, weil einerseits dieser Bescheid ab 1. Jänner 2006 gemäß § 125 Abs 2 FrPolG 2005 als nach dem FrPolG 2005 erlassen galt, andererseits nichts darauf hin deutet, dass auf solche Bescheide § 76 Abs 7 und § 82 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005 nicht anwendbar wären.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210037.X01Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009