TE Bvwg Beschluss 2014/10/14 W106 2000475-1

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Veröffentlicht am 14.10.2014
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Entscheidungsdatum

14.10.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12
GehG §7a
GehG §8
VwGVG §34 Abs3 Z1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 7a gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
  1. GehG § 8 heute
  2. GehG § 8 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. GehG § 8 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. GehG § 8 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 8 gültig von 01.07.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  6. GehG § 8 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  7. GehG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  8. GehG § 8 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W106 2000475-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des XXXX, vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, vom 07.11.2013, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des römisch 40 , vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, vom 07.11.2013, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:

A)

Der Devolutionsantrag ist gemäß § 8 VwGVG zulässig.Der Devolutionsantrag ist gemäß Paragraph 8, VwGVG zulässig.

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zum Abschluss des beim EUGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/12/0076 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG bis zum Abschluss des beim EUGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/12/0076 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):

Der Antragsteller und nunmehr Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Auf Grund eines Antrages des BF vom 23.12.2010 setzte das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 04.04.2013 seinen Vorrückungsstichtag gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 (GehG) durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit dem 3. Februar 1975 neu fest.Auf Grund eines Antrages des BF vom 23.12.2010 setzte das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 04.04.2013 seinen Vorrückungsstichtag gemäß Paragraphen 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (GehG) durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit dem 3. Februar 1975 neu fest.

Der Bescheid enthält einen nicht in den Spruch aufgenommenen "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 02.05.2013 beantragte der BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, die bescheidförmige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.01.2010.

Mit Devolutionsantrag vom 07.11.2013 machte der BF den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag auf das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt geltend.

Mit Erkenntnis vom 03.02.2014 wies das für den Devolutionsantrag aus dem Grunde des Art. 151 Abs. 51 Z 8 letzter Halbsatz B-VG zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung des Devolutionsantrages den Feststellungsantrag vom 02.03.2013 als unzulässig zurück.Mit Erkenntnis vom 03.02.2014 wies das für den Devolutionsantrag aus dem Grunde des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Halbsatz B-VG zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung des Devolutionsantrages den Feststellungsantrag vom 02.03.2013 als unzulässig zurück.

Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Ra 2014/12/0001, statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte den Revisionswerber im Recht, als eine "Strittigkeit" der von ihm am 01.01.2010 erlangten besoldungsrechtlichen Stellung vorliegt, hat seine Dienstbehörde doch in der oben erwähnten "Mitteilung" die Auffassung vertreten, durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages trete keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers ein, was dieser unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, bestritten hat. Dieses Erkenntnis betraf gerade Fragen der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgehend von einem bereits rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtag, wobei in diesem Zusammenhang nicht die Unionskonformität der die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags betreffenden Gesetzesbestimmungen verneint wurde, sondern jene der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010, welche gerade dafür maßgeblich ist, wie die besoldungsrechtliche Stellung ausgehend von einem gegebenen Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte den Revisionswerber im Recht, als eine "Strittigkeit" der von ihm am 01.01.2010 erlangten besoldungsrechtlichen Stellung vorliegt, hat seine Dienstbehörde doch in der oben erwähnten "Mitteilung" die Auffassung vertreten, durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages trete keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers ein, was dieser unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, bestritten hat. Dieses Erkenntnis betraf gerade Fragen der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgehend von einem bereits rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtag, wobei in diesem Zusammenhang nicht die Unionskonformität der die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags betreffenden Gesetzesbestimmungen verneint wurde, sondern jene der Vorrückungsregel des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, welche gerade dafür maßgeblich ist, wie die besoldungsrechtliche Stellung ausgehend von einem gegebenen Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist.

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kam für den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Da der Devolutionsantrag vom 07.11.2013 am 31.12.2013 noch nicht erledigt und bei dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt anhängig war, ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Erledigung dieses Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vom 03.02.2014 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium des nicht erledigten Feststellungsantrages vom 02.05.2013.

Zu A)

2.2. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. (im Folgenden: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. (im Folgenden: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Da die angerufene Devolutionsbehörde nicht innerhalb Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden hat, ist der Devolutionsantrag zulässig.

2.3. Zum Feststellungsantrag vom 02.05.2013:

Beim Verwaltungsgerichtshof behängt zu Zl. 2013/12/0076 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der BM für Inneres, mit welchem der Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007, berief und - der Sache nach - geltend machte, dass er in Folge der Anwendung der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 trotz Verbesserung seines Vorrückungsstichtags die besoldungsrechtliche Stellung nicht in dem Ausmaß verbessern konnte, wie dies bei Anrechnung der in Rede stehenden vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der Vorrückungsregeln des Altrechts der Fall gewesen wäre, gemäß § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen wurde.Beim Verwaltungsgerichtshof behängt zu Zl. 2013/12/0076 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der BM für Inneres, mit welchem der Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007, berief und - der Sache nach - geltend machte, dass er in Folge der Anwendung der Vorrückungsregel des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, trotz Verbesserung seines Vorrückungsstichtags die besoldungsrechtliche Stellung nicht in dem Ausmaß verbessern konnte, wie dies bei Anrechnung der in Rede stehenden vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der Vorrückungsregeln des Altrechts der Fall gewesen wäre, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 7 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, abgewiesen wurde.

Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VwGH beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VwGH beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1./ Stellt es - vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren?1./ Stellt es - vorerst unbeschadet des Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Artikel 21, GRC bzw. des Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren?

2./ Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?2./ Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Artikel 52, Absatz eins, GRC bzw. des Artikel 6, RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 21, GRC bzw. des Artikel 2, RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?

3./ Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn3./ Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Artikel 52, Absatz eins, GRC bzw. des Artikel 6, RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn

a./ der innerstaatliche Gesetzgeber bei der Regelung des Vorrückungssystems nicht an die Zustimmung von Tarifvertragspartnern gebunden ist und sich lediglich innerhalb der grundrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes bewegen muss, welcher eine vollständige Besitzstandwahrung im Sinne der gänzlichen Beibehaltung des Altsystems für nicht optierende begünstigte Altbeamte nicht erfordert;

b./ es dem innerstaatlichen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch freigestanden wäre, die Gleichheit unter den Altbeamten durch Anrechnung von Zeiten auch vor dem 18. Lebensjahr unter Beibehaltung der alten Vorrückungsregeln für bisher diskriminierte Altbeamte herzustellen;

c./ der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf Grund der zu erwartenden großen Zahl der Anträge zwar beträchtlich wäre, aber von seinen Kosten her die Gesamthöhe der den benachteiligten Beamten im Vergleich mit den begünstigten Beamten entgangenen und in Zukunft entgehenden Bezüge nicht annähernd erreicht;

d./ die Übergangsperiode des Fortbestandes der Ungleichbehandlung zwischen Altbeamten viele Jahrzehnte dauern und auch für sehr lange Zeit (infolge des grundsätzlichen "Aufnahmestopps" für Neubeamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) die weit überwiegende Mehrheit aller Beamten betreffen wird;

e./ eine rückwirkende Einführung des Systems erfolgte, welche zu Lasten des Beamten in die unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes jedenfalls zwischen 1. Jänner 2004 und 30. August 2010 zu vollziehende für den Beamten günstigere Rechtslage, deren Anwendung der Beamte auf seinen Fall auch schon vor Herausgabe der Novelle beantragt hatte, eingriff?

Für den Fall der Verneinung der Fragen 1./ oder 2./, oder der Bejahung der Frage 3./:

4./ a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dar?

b./ Bejahendenfalls, ist sie mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich?

Für den Fall der Bejahung der Frage 3./:

5./ a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die "sonstige Zeiten", auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter dar?

b./ Bejahendenfalls, ist sie gerechtfertigt, um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung für jene Beamte (offenbar gemeint: auch für Neubeamte), die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten

18. Lebensjahr verfügen, zu vermeiden, obwohl sich die Anrechenbarkeit auch auf sonstige Zeiten nach dem vollendeten

18. Lebensjahr bezieht?

6./ Bei Bejahung der Fragen 4./a./ und Verneinung von 4./b./ und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3./ oder bei Bejahung der Frage 5./a./ und Verneinung von 5./b./:

Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist?

Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 modifizierte Rechtslage eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der RL 2000/78/EG darstellt - zufolge des Hinweises der Dienstbehörde im Bescheid vom 4. April 2013 würde sich (unter Anwendung der §§ 8 und 12 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010) beim BF trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf den 3. Februar 1975 statt bisher 3. Oktober 1988 hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, und anlässlich des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/12/0076 (wie auch zu Zl. 2013/12/0163) anhängigen Verfahrens ein Vorabentscheidungsverfahren mit eben diesen Rechtsfragen beim EuGH anhängig gemacht wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens wurde überdies von der Dienstbehörde in der Revisionsbeantwortung vor dem Verwaltungsgerichtshof befürwortet.Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob die durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, modifizierte Rechtslage eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis von Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6, der RL 2000/78/EG darstellt - zufolge des Hinweises der Dienstbehörde im Bescheid vom 4. April 2013 würde sich (unter Anwendung der Paragraphen 8 und 12 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,) beim BF trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf den 3. Februar 1975 statt bisher 3. Oktober 1988 hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, und anlässlich des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/12/0076 (wie auch zu Zl. 2013/12/0163) anhängigen Verfahrens ein Vorabentscheidungsverfahren mit eben diesen Rechtsfragen beim EuGH anhängig gemacht wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens wurde überdies von der Dienstbehörde in der Revisionsbeantwortung vor dem Verwaltungsgerichtshof befürwortet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gebietet sich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim VwGH und beim EuGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gebietet sich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim VwGH und beim EuGH.

Schlagworte

Altersdiskriminierung, Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung,
Devolutionsantrag, EuGH, Säumnisbeschwerde,
Vorabentscheidungsersuchen, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag -
Neufestsetzung, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000475.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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