TE Vfgh Erkenntnis 1986/12/6 G179/86

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Veröffentlicht am 06.12.1986
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z1
WAO §222 Abs1 idF LGBl 38/1983 und idF Kundmachung LGBl 31/1986
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Kundmachung am 12. März 1987, LGBl. für Wien 12/1987, Anlaßfall B493/86

Leitsatz

WAO; Verfassungswidrigkeit einiger Teile des §222 Abs1 idF LGBl. 38/1983 und idF der Kundmachung LGBl. 31/1986 (betreffend Prozeßbefugnisse im Verfahren vor dem VfGH) unter Hinweis auf VfSlg. 10598/1985 und VfSlg. 10937/1986

Spruch

Als verfassungswidrig werden aufgehoben:

Die Wortfolge "und im Beschwerdefall vor dem VfGH ohne Einholung eines Beschlusses der Abgabenberufungskommission in deren Namen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten, Stellungnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen" im ersten Satz sowie die Wortfolge "Gegenschriften und Stellungnahmen" im zweiten Satz des §222 Abs1 der Wr. Abgabenordnung, LGBl. 21/1962, idF der Nov. 1983, LGBl. 38, und der Kundmachung LGBl. 31/1986.Die Wortfolge "und im Beschwerdefall vor dem VfGH ohne Einholung eines Beschlusses der Abgabenberufungskommission in deren Namen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten, Stellungnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen" im ersten Satz sowie die Wortfolge "Gegenschriften und Stellungnahmen" im zweiten Satz des §222 Abs1 der Wr. Abgabenordnung, Landesgesetzblatt 21 aus 1962,, in der Fassung der Nov. 1983, LGBl. 38, und der Kundmachung Landesgesetzblatt 31 aus 1986,.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien schrieb mit einem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 7. April 1986 dem beteiligten Verein Vergnügungssteuer sowie einen Säumniszuschlag vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter B493/86 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der auch der Antrag gestellt wird, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins. 1. Die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien schrieb mit einem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 7. April 1986 dem beteiligten Verein Vergnügungssteuer sowie einen Säumniszuschlag vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter B493/86 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der auch der Antrag gestellt wird, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens (§83 Abs1 VerfGG) wurden namens der im Beschwerdeverfahren belangten Abgabenberufungskommission unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet und eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgegeben.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der beiden im Spruch wiedergegebenen Wortfolgen im §222 Abs1 der Wr. Abgabenordnung idF der Nov. 1983, LGBl. 38, und der Kundmachung LGBl. 31/1986 einzuleiten und begründete dies folgendermaßen:römisch zwei. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der beiden im Spruch wiedergegebenen Wortfolgen im §222 Abs1 der Wr. Abgabenordnung in der Fassung der Nov. 1983, LGBl. 38, und der Kundmachung Landesgesetzblatt 31 aus 1986, einzuleiten und begründete dies folgendermaßen:

"1. Durch ArtI Z19 des Gesetzes LGBl. 38/1983 wurde §222 der Wr. Abgabenordnung derart geändert, daß der zum Abs2 gewordenen Vorschrift ein neuer Abs1 vorangestellt wurde, der wie folgt lautete:"1. Durch ArtI Z19 des Gesetzes Landesgesetzblatt 38 aus 1983, wurde §222 der Wr. Abgabenordnung derart geändert, daß der zum Abs2 gewordenen Vorschrift ein neuer Abs1 vorangestellt wurde, der wie folgt lautete:

'Dem Magistratsdirektor als Vorsitzenden der Abgabenberufungskommission oder dem von ihm bestimmten Vertreter (§205) obliegt es, die Entscheidungen der Abgabenberufungskommission zu unterfertigen und im Beschwerdefall vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof ohne Einholung eines Beschlusses der Abgabenberufungskommission in deren Namen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zuerstatten, Stellungnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen. Mit der Unterfertigung von Bescheiden, Gegenschriften und Stellungnahmen kann der Vorsitzende der Abgabenberufungskommission einen Beisitzer beauftragen.'

Mit dem Erkenntnis G24/86 und Folgezahlen hob der VfGH die hervorgehobene Wortfolge 'oder Verwaltungs' in der eben wiedergegebenen Bestimmung als verfassungswidrig auf (s. die Kundmachung LGBl. 31/1986).Mit dem Erkenntnis G24/86 und Folgezahlen hob der VfGH die hervorgehobene Wortfolge 'oder Verwaltungs' in der eben wiedergegebenen Bestimmung als verfassungswidrig auf (s. die Kundmachung Landesgesetzblatt 31 aus 1986,).

2. Der Gerichtshof geht davon aus, daß er im Hinblick auf das erwähnte Prozeßgeschehen im vorliegenden Beschwerdefall die beiden im Spruch angeführten und in der obigen Wiedergabe (ebenfalls) hervorgehobenen Wortfolgen im ersten und zweiten Satz des §222 Abs1 der Wr. Abgabenordnung (ausgenommen die bereits als verfassungswidrig aufgehobene Wendung 'oder Verwaltungs' im ersten Satz) anzuwenden hätte. Die erste Wortfolge bildet anscheinend eine nicht trennbare Einheit, weil sie die Befugnisse des Vorsitzenden der Abgabenberufungskommission oder seines Vertreters im Beschwerdefall vor dem VfGH insgesamt festlegt; die zweite Wortfolge ist - von der ersten aus gesehen - von dieser anscheinend nicht abtrennbar, weil sie von der vorhergehenden Wortfolge teilweise inhaltsbestimmt wird.

3. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Wortfolgen hegt der Gerichtshof jene Bedenken, die ihn im schon erwähnten Erkenntnis G24/86 und Folgezahlen unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis G131/85 vom 3. Oktober 1985 veranlaßten, die Wortfolge 'oder Verwaltungs' im §222 Abs1 der Wr. Abgabenordnung als verfassungswidrig aufzuheben; dies mit der Maßgabe, daß die kompetenzmäßige Beurteilung anhand des im Zusammenhalt mit Art148 B-VG zu verstehenden Zuständigkeitstatbestandes 'Verfassungsgerichtsbarkeit' (Art10 Abs1 Z1 B-VG) vorzunehmen ist.

III. Die Wr. Landesregierung erstattete im Prüfungsverfahren keine Äußerung.römisch drei. Die Wr. Landesregierung erstattete im Prüfungsverfahren keine Äußerung.

IV. Der VfGH hat erwogen:römisch vier. Der VfGH hat erwogen:

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es ist offenkundig, daß der Gerichtshof im Anlaßverfahren die in Prüfung genommenen Stellen im §222 Abs1 WAO anzuwenden hätte. Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen liegen vor.

2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich als gerechtfertigt. Der VfGH findet keinen Anlaß, von der in seinen Erk. G131/85 vom 3. Oktober 1985 sowie G24/86 und Folgezahlen vom 24. Juni 1986 näher begründeten Auffassung abzugehen. Die bezogenen Wortfolgen im §222 Abs1 WAO waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung folgt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Verfassungsgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G179.1986

Dokumentnummer

JFT_10138794_86G00179_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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