TE Bvwg Beschluss 2014/10/15 W169 2005361-1

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Veröffentlicht am 15.10.2014
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Entscheidungsdatum

15.10.2014

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §26 Abs3
VwGG §30a Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W169 2005361-1/23Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele über die ordentliche Revision derXXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 17.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2014, erhob Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.02.2014, IFA 437012508-VZ: 14121398. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, wurde die Schubhaftbeschwerde in gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Am 24.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, W169 2005361-1/9Z, wurde der Antragstellerin gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Gleichzeitig wurde der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Schreiben vom 24.06.2014, W169 2005361-1/10Z, von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt und ersucht, einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30.06.2014, XXXX wurde Mag. XXXXzum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 03.07.2014 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen. Am 08.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, ein.Mit Schriftsatz vom 17.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2014, erhob Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.02.2014, IFA 437012508-VZ: 14121398. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, wurde die Schubhaftbeschwerde in gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Am 24.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, W169 2005361-1/9Z, wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Gleichzeitig wurde der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Schreiben vom 24.06.2014, W169 2005361-1/10Z, von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt und ersucht, einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30.06.2014, römisch 40 wurde Mag. XXXXzum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 03.07.2014 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen. Am 08.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und dem Fremdenakt. 2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.Gemäß Absatz 2, leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

Gemäß § 45 Abs. 1 RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit obliegt die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.Gemäß Absatz 2, leg. cit obliegt die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (Paragraph 61,), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die Antragstellerin, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30.06.2014, mit welchem Mag. XXXX zum Verfahrenshelfer für die Antragstellerin bestellt wurde, diesem am 03.07.2014 rechtswirksam zugestellt wurde, und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision sohin ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen begann, war die am 08.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014 jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Revisionsfrist für die Antragstellerin, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30.06.2014, mit welchem Mag. römisch 40 zum Verfahrenshelfer für die Antragstellerin bestellt wurde, diesem am 03.07.2014 rechtswirksam zugestellt wurde, und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision sohin ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen begann, war die am 08.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014 jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.

Da die Revision als verspätet zurückzuweisen war, war über den in der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W169.2005361.1.01

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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