RS Vwgh 2008/7/21 AW 2008/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 - Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, die zwischen den Grundstücken Nr. 317/1 und 317/4 einerseits und dem Grundstück Nr. 316/2 andererseits errichtete Einfriedungsmauer im Bereich zwischen dem H.-Bach und einem 8 m landeinwärts festgesetzten Punkt zu entfernen und die auf dem Grundstück Nr. 317/4 vorgenommene Geländeaufschüttung im Uferbereich des H.-Baches zu entfernen und das Urgelände wieder herzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist neu festgesetzt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der wildbachtechnische Amtssachverständige habe ausdrücklich festgehalten, dass im Ereignisfall eines Hochwassers die Leistungsfähigkeit des Unterlaufgerinnes des H.-Baches - die Grundstücke Nr. 316/2, 317/1 und 317/4 würden sich rechtsufrig am Unterlauf des H.-Baches befinden - überschritten werde, und es komme zu weitufrigen Bachausbrüchen bzw. Überbordungen. Sowohl der wasserbautechnische als auch der wildbachtechnische Amtssachverständige hätten in Kenntnis der Ortssituation im Falle von Hochwässern einen rechtsufrigen Austritt des H.-Baches in seinem Unterlauf nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall komme der Einfriedungsmauer eine Barrierewirkung zu. Die Einfriedungsmauer führe zu einer gemäß § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes. Schon das im angefochtenen Bescheid angeführte öffentliche Interesse der erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer (vgl. § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959) durch die Einfriedungsmauer steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070018.A01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten