RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0095

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §104 Abs1 lith;
WRG 1959 §105 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 7(Hier: Die belBeh unterlässt es, nähere Gründe dafür anzugeben, warum die wasserrechtlich bewilligte zentrale Abwasserbeseitigungsanlage eine "wichtige wasserwirtschaftliche Planung" darstellen sollte und worin der Widerspruch des Projektes des Bf zu einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung im Sinne des § 104 Abs 1 lit h WRG 1959 liege, der eine Versagung der vom Bf beantragten Bewilligung im Rahmen des § 105 WRG 1959 rechtfertigen würde. Auch der von der belBeh angenommene Widerspruch des Bewilligungsprojektes zu einem öffentlichen Interesse iSd § 105 Abs 1 WRG 1959, welches nach Ansicht der belBeh in einer "flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer" besteht, trägt die Versagung der Bewilligung nicht.)

Stammrechtssatz

Da § 105 Abs 1 WRG, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muß, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X02

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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