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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0042 E 25. Juni 2001 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: Allerdings sind bei einem Rechtsmittel gegen einen Kostenvorauszahlungsbescheid jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs. 2 VVG zu prüfen.)Stammrechtssatz
Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs. 2 VVG noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070070.X02Im RIS seit
05.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008