RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0095

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AEVKom 01te 1996;
AEVKom 03te 2006;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §32;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008

Rechtssatz

Aus der 1. und 3. AEV für kommunales Abwasser lässt sich für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer zentralen Abwasserbeseitigung, das durch die Errichtung einer Kleinkläranlage gefährdet wäre, nichts gewinnen. Mit den genannten Verordnungen werden Regelungen in Bezug auf die Emissionsbegrenzungen getroffen, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer (1. AEV für kommunales Abwasser) bzw. für ein Einzelobjekt in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser) vorzuschreiben sind. Eine Anordnung, wonach bei Bestehen einer nahe gelegenen zentralen Abwasserreinigungsanlage für eine private Abwasserentsorgungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte, findet sich dort nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X04

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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