TE Bvwg Beschluss 2014/10/21 W164 2003740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Entscheidungsdatum

21.10.2014

Norm

ASVG §500
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 500 heute
  2. ASVG § 500 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2003740-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.9.2013, betreffend Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß § 500ff ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.9.2013, betreffend Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 500 f, f, ASVG beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVGA) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit 2.7.2013 stellte Frau XXXX den folgenden Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt: "Ich stelle einen Antrag auf Begünstigtenpension gemäß § 500ff ASVG und möchte Versicherungsmonate begünstigt nachkaufen, um eine österreichische Pension zu erhalten."Mit 2.7.2013 stellte Frau römisch 40 den folgenden Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt: "Ich stelle einen Antrag auf Begünstigtenpension gemäß Paragraph 500 f, f, ASVG und möchte Versicherungsmonate begünstigt nachkaufen, um eine österreichische Pension zu erhalten."

Mit Bescheid vom 16.9.2013 hat die Pensionsversicherungsanstalt die Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500ff ASVG in der geltenden Fassung abgelehnt.Mit Bescheid vom 16.9.2013 hat die Pensionsversicherungsanstalt die Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 500 f, f, ASVG in der geltenden Fassung abgelehnt.

Zur Begründung führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht alle in §§ 502 Abs 6 und 644 Abs 4 ASVG geforderten Kriterien erfülle, da kein Elternteil am 12.3.1938 den Wohnsitz in Österreich gehabt hätte.Zur Begründung führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht alle in Paragraphen 502, Absatz 6 und 644 Absatz 4, ASVG geforderten Kriterien erfülle, da kein Elternteil am 12.3.1938 den Wohnsitz in Österreich gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, dessen Zuständigkeit ab 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.Gegen diesen Bescheid erhob Frau römisch 40 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, dessen Zuständigkeit ab 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Vater, XXXX habe von 1928 bis 1939 mit seinen Eltern in Wien gelebt und sei mit ihnen im Jahr 1939 nach Ungarn geflüchtet.Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Vater, römisch 40 habe von 1928 bis 1939 mit seinen Eltern in Wien gelebt und sei mit ihnen im Jahr 1939 nach Ungarn geflüchtet.

Die Beschwerdeführerin verwies auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien 5 Cgs 11/08f vom 3.12.2008, mit dem die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet wurde, Herrn XXXX, geb. XXXX, ab 1.9.2007 Pflegegeld der Stufe 4 im Ausmaß von € 632,70 zu gewähren. Dieses Urteil stützte sich auf die Sachverhaltsfeststellung, dass Herr XXXX von 1928 bis 1939 mit seinen Eltern in Wien gelebt hatte und 1939 aus religiösen und politischen Gründen sowie aus Gründen der Abstammung nach Ungarn geflohen war.Die Beschwerdeführerin verwies auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien 5 Cgs 11/08f vom 3.12.2008, mit dem die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet wurde, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 1.9.2007 Pflegegeld der Stufe 4 im Ausmaß von € 632,70 zu gewähren. Dieses Urteil stützte sich auf die Sachverhaltsfeststellung, dass Herr römisch 40 von 1928 bis 1939 mit seinen Eltern in Wien gelebt hatte und 1939 aus religiösen und politischen Gründen sowie aus Gründen der Abstammung nach Ungarn geflohen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX ist vor dem 8.5.1945 geboren. Sie hat im Ausland als Verfolgte im Sinne des Gesetzes gelebt. Ihr Vater, Herr XXXX, geb. XXXX, gest. XXXX, hatte am 12.3.1938 seinen Wohnsitz in Wien.Frau römisch 40 ist vor dem 8.5.1945 geboren. Sie hat im Ausland als Verfolgte im Sinne des Gesetzes gelebt. Ihr Vater, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , gest. römisch 40 , hatte am 12.3.1938 seinen Wohnsitz in Wien.

Frau XXXX beantragte mit 2.7.2013, Versicherungsmonate begünstigt nachkaufen zu können.Frau römisch 40 beantragte mit 2.7.2013, Versicherungsmonate begünstigt nachkaufen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützten sich auf die Verfahrensakten der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Vater, insbesondere die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 8.1.2011, 2.7.2013 und 8.8.2013, auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde, und die Klage des Vaters der Beschwerdeführerin an das Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 4.12.2007, in der der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin ausführt, dass er von 1928 bis 1939 mit seinen Eltern in Wien gelebt hatte, dann mit seinen Eltern nach Ungarn flüchtete, wo er schon von früher geschäftliche Verbindungen hatte, den Krieg in Ungarn - anders als seine Eltern, die nach Auschwitz deportiert wurden - überlebte und 1949 nach Israel auswanderte.

Darüber hinaus war das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien 5 Cgs 11/08f vom 3.12.2008 als Beweismittel heranzuziehen, aus dessen Begründung hervorgeht, dass sich das Arbeits- und Sozialgericht mit seinen Feststellungen darüber, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 12.3.1938 mit seinen Eltern in Wien gelebt hatte, auf die diesbezüglichen Angaben des Klägers in seiner Klage, auf den von ihm vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis und auf die von ihm vorgelegte Heimatrolle des Magistrates der Stadt Wien gestützt hatte, aus der hervorging, dass der Vater von Frau XXXX am 13.3.1938 das Heimatrecht in Wien hatte.Darüber hinaus war das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien 5 Cgs 11/08f vom 3.12.2008 als Beweismittel heranzuziehen, aus dessen Begründung hervorgeht, dass sich das Arbeits- und Sozialgericht mit seinen Feststellungen darüber, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 12.3.1938 mit seinen Eltern in Wien gelebt hatte, auf die diesbezüglichen Angaben des Klägers in seiner Klage, auf den von ihm vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis und auf die von ihm vorgelegte Heimatrolle des Magistrates der Stadt Wien gestützt hatte, aus der hervorging, dass der Vater von Frau römisch 40 am 13.3.1938 das Heimatrecht in Wien hatte.

Das genannte Urteil hatte sich weiters auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30.11.1994 gestützt, mit dem dem Vater der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Opferfürsorgegesetzes ATS 7000,- aus den Mitteln des Fonds zur besonderen Hilfe für Widerstandskämpfer und Opfer politischer Verfolgung gewährt wurden, eine Zuwendung, die für solche Personen vorgesehen war, welche vom 6.3.1933 bis 9.5.1045 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung oder Religion in erheblichem Ausmaß zu Schaden kamen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen beweiswürdigenden Erwägungen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien an.

Die schriftliche Mitteilung der am XXXX geborenen Beschwerdeführerin vom 18.1.2011 an die Pensionsversicherungsanstalt, der zufolge sie die Aufenthaltsorte ihres Vaters von 1928 bis 1939 nicht nennen könne, da sie mit ihm zu Lebzeiten nicht darüber gesprochen habe, erscheinen lebensnahe und unbedenklich; sie widersprechen den vom Arbeits- und Sozialgericht Wien gemachten Feststellungen nicht. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Pensionsversicherungsanstalt vom 8.8.2013, der zufolge die Beschwerdeführerin in XXXX, Ungarn, geboren wurde, mit ihren Eltern bis zum Einmarsch der Deutschen vermutlich in diesem Ort gewohnt hat und sich danach mit ihren Eltern an verschiedenen Orten Ungarns versteckt halten musste - wobei sie keine Details angeben könne, da sie mit ihrer Mutter, die traumatisiert war, nie über diese Zeit sprach, stehen mit den oben genannten Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin im Einklang.Die schriftliche Mitteilung der am römisch 40 geborenen Beschwerdeführerin vom 18.1.2011 an die Pensionsversicherungsanstalt, der zufolge sie die Aufenthaltsorte ihres Vaters von 1928 bis 1939 nicht nennen könne, da sie mit ihm zu Lebzeiten nicht darüber gesprochen habe, erscheinen lebensnahe und unbedenklich; sie widersprechen den vom Arbeits- und Sozialgericht Wien gemachten Feststellungen nicht. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Pensionsversicherungsanstalt vom 8.8.2013, der zufolge die Beschwerdeführerin in römisch 40 , Ungarn, geboren wurde, mit ihren Eltern bis zum Einmarsch der Deutschen vermutlich in diesem Ort gewohnt hat und sich danach mit ihren Eltern an verschiedenen Orten Ungarns versteckt halten musste - wobei sie keine Details angeben könne, da sie mit ihrer Mutter, die traumatisiert war, nie über diese Zeit sprach, stehen mit den oben genannten Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin im Einklang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zugehörigkeit zum gemäß §§ 500 ff begünstigten Personenkreis:Zu A) Zugehörigkeit zum gemäß Paragraphen 500, ff begünstigten Personenkreis:

Gemäß § 500 ASVG sind Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.Gemäß Paragraph 500, ASVG sind Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

Gemäß §§ 502 Abs 6 in Verbindung mit § 644 Abs 4 ASVG können auch jene Personen begünstigt Versicherungszeiten erwerben, die bis zum 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.Gemäß Paragraphen 502, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 644, Absatz 4, ASVG können auch jene Personen begünstigt Versicherungszeiten erwerben, die bis zum 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.

Frau XXXX ist vor dem 8.5.1945 geboren. Sie hat im Ausland als Verfolgte im Sinne des Gesetzes gelebt. Ihr Vater, Herr XXXX, geb. XXXX, gest. XXXX, hatte am 12.3.1938 seinen Wohnsitz in Wien.Frau römisch 40 ist vor dem 8.5.1945 geboren. Sie hat im Ausland als Verfolgte im Sinne des Gesetzes gelebt. Ihr Vater, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , gest. römisch 40 , hatte am 12.3.1938 seinen Wohnsitz in Wien.

Frau XXXX gehört zum Kreis der gemäß §§ 500ff ASVG begünstigten Personen.Frau römisch 40 gehört zum Kreis der gemäß Paragraphen 500 f, f, ASVG begünstigten Personen.

Zurückverweisung:

Zufolge § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.7.2913 hat sich darauf gerichtet, Versicherungsmonate begünstigt nachkaufen zu können.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens - und auch des Beschwerdeverfahrens - ist daher neben der bereits (ab Rechtskraft bindend)1 beurteilten Rechtsfrage, dass Frau XXXX dem Kreis der gemäß §§ 500ff ASVG begünstigten Personen angehört, auch die Frage ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume die Beschwerdeführerin Versicherungsmonate begünstigt erwerben kann.Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens - und auch des Beschwerdeverfahrens - ist daher neben der bereits (ab Rechtskraft bindend)1 beurteilten Rechtsfrage, dass Frau römisch 40 dem Kreis der gemäß Paragraphen 500 f, f, ASVG begünstigten Personen angehört, auch die Frage ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume die Beschwerdeführerin Versicherungsmonate begünstigt erwerben kann.

Dazu hat die Pensionsversicherungsanstalt aber bisher keine Feststellungen getroffen und auch keine Ermittlungen eingeleitet.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG liegen vor, da der wesentliche Sachverhalt bezogen auf die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume die Beschwerdeführerin Versicherungsmonate begünstigt erwerben kann, noch nicht ermittelt wurde und auch die Ergänzung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten ist.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen vor, da der wesentliche Sachverhalt bezogen auf die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume die Beschwerdeführerin Versicherungsmonate begünstigt erwerben kann, noch nicht ermittelt wurde und auch die Ergänzung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Pension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2003740.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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