TE Bvwg Erkenntnis 2014/10/21 W128 2010137-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Entscheidungsdatum

21.10.2014

Norm

AVG 1950 §33 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §39 Abs2 Satz1
StudFG §48 Abs1
StudFG §48 Abs2
StudFG §51 Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 39 heute
  2. StudFG § 39 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 39 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 39 gültig von 01.07.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. StudFG § 39 gültig von 01.09.2014 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 39 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  7. StudFG § 39 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  8. StudFG § 39 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 39 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 39 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  11. StudFG § 39 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. StudFG § 39 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995
  13. StudFG § 39 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 39 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  15. StudFG § 39 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  16. StudFG § 39 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 48 heute
  2. StudFG § 48 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 48 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 48 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 48 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 48 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  7. StudFG § 48 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. StudFG § 48 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  9. StudFG § 48 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  10. StudFG § 48 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 48 heute
  2. StudFG § 48 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 48 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 48 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 48 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 48 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  7. StudFG § 48 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. StudFG § 48 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  9. StudFG § 48 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  10. StudFG § 48 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch

W128 2010137-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 13.06.2014, Zl. 312769701, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 13.06.2014, Zl. 312769701, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 51 Abs. 1 Z 5 Studienförderungsgesetz 1992 idgF (StudFG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 48, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, Studienförderungsgesetz 1992 idgF (StudFG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. In diesem Zusammenhang stellte er am 03.09.2012 unter Anschluss der notwendigen Unterlagen zum Nachweis seiner sozialen Bedürftigkeit einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien wurde der oben angeführte Antrag des Beschwerdeführers bewilligt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe der Studienbeihilfe ab September 2012 bis August 2013 monatlich € 224,00 betrage, da der Beschwerdeführer beide Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe - nämlich günstiger Studienerfolg und soziale Bedürftigkeit - erfülle. Einem angefügten Anhang ist weiters zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Fahrtkostenzuschuss für die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Studienort in der Höhe von € 68,00 monatlich (mit Ausnahme der Monate August und September) gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt werde.

1.2. Einem im Akt erliegenden Beratungsprotokoll vom 02.04.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dahingehend informiert wurde, dass er bei einem Studienwechsel im Sommersemester 2013 bis zum 15.12.2013 einen Studienerfolg von 15 positiven ECTS-Punkten zum Ausschluss der Rückzahlung der Studienbeihilfe oder einen Studienerfolg von 30 positiven ECTS-Punkten für den Weiterbezug der Studienbeihilfe benötige.

Gemäß dem Studienblatt der Universität Wien vom 19.09.2013 war der Beschwerdeführer von 01.10.2012 bis 05.09.2013 für das Diplomstudium Rechtswissenschaften inskribiert. Seit dem 01.10.2013 ist der Beschwerdeführer für das Lehramtsstudium Biologie und Umweltkunde sowie Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung gemeldet.

Am 19.09.2013 stellte der Beschwerdeführer - wieder unter Anschluss der notwendigen Beilagen zwecks Nachweis seiner sozialen Bedürftigkeit - einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe (nunmehr für das Lehramtsstudium mit Beginn Wintersemester 2013), welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.09.2013 mit der wesentlichen Begründung der Nichterfüllung der Kriterien eines günstigen Studienerfolges abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 13.11.2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien um "Fristerstreckung aus Billigkeitsgründen" und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 05.09.2013 zum ersten Mal sein Studium gewechselt habe. Grund dafür seien zwei schwere Operationen an der rechten Hand mit beträchtlichen Dauerfolgen gewesen. In seinem ersten Studienjahr habe er aufgrund der Operationen, der damit verbundenen Schmerzen und aufgrund von Rehabilitationsmaßnahmen Prüfungen immer wieder verschieben müssen. Ferner hätte er durch das Versäumnis der Lehrveranstaltungen diese wiederholen müssen und so ein Jahr verloren. Er habe die 15 ECTS-Punkte durch Wechsel des Studiums rascher erbringen wollen als durch die Wiederholung des ersten Jahres des Jusstudiums. Da in seinem jetzigen Studium die Prüfungstermine erst für den 10.12.2013, den 12.12.2013 und den 18.01.2014 vorgesehen seien, ersuche er aus Billigkeitsgründen die Frist für die Vorlage eines Studienerfolges bis Ende Jänner 2014 zu erstrecken.

Diesem Schreiben beigelegt waren folgende Unterlagen:

Stellungsbeschluss des Militärkommandos Niederösterreich vom 27.05.2013 mit dem Beschluss "untauglich" betreffend die Eignung zum Wehrdienst aufgrund der Feststellung "Zustand nach Kahnbeinfraktur rechts mit Pseudarthrose" durch den Militärarzt,

Unfallchirurgisches Gutachten einer sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie vom 24.06.2013, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Unfall am 13.06.2011 eine Verletzung an der rechten Hand zugezogen habe, am 16.06.2011 und am 10.08.2012 diesbezüglich operiert worden sei und an einer unfallkausalen Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks samt verminderter Belastbarkeit leide (Minderung des Armwertes rechts um 10%) sowie

Kurzbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 15.10.2013, das der Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden mehr habe, wieder als Student tätig sei und für den 08.04.2014 zur Kontrolle in die Handambulanz bestellt worden sei

Mit e-mail vom 15.11.2013 teilte die Studienbeihilfenbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Vorlagefrist für den Studienerfolg aufgrund einer Krankheit von Gesetzes wegen nicht erstreckbar sei. Um im Wintersemester 2013 Studienbeihilfe beziehen zu können, müsse der Beschwerdeführer bis spätestens 15.12.2013 einen günstigen Studienerfolg von mindestens 30 ECTS-Punkte oder 14 Semesterstunden nachweisen können.

In einem Antwortmail vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer sein Ansuchen um Fristerstreckung [Schreiben vom 13.11.2013] und gab an, dass er dieses Ansuchen übermittle, um eine Rückzahlung zu vermeiden, da er aufgrund seiner Prüfungstermine die 15 ECTS-Punkte nicht bis zum 15.12.2013 erreichen könne.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit einer weiteren e-mail vom 15.11.2013 mitgeteilt, dass die Vorlagefrist für den Mindeststudienerfolg - nämlich 15 ECTS-Punkte oder sieben Semesterstunden - von Gesetzes wegen generell nicht erstreckbar sei.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 09.01.2014, Zl. 306616201, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von € 3.368,00 binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlung im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten oder sieben Semesterstunden bis spätestens 15.12.2013 vorzulegen. Da der Beschwerdeführer bis zum Ende der Frist keinen Erfolg erworben habe, der die Rückzahlungsverpflichtung ausschließe, müsse er die im ersten Studienjahr bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss zurückzahlen.

Einem im Akt erliegenden Beratungsprotokoll vom 15.01.2014 ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers telefonisch mitteilte, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen habe und den Betrag nicht zurückzahlen könne. Nach Information über Ratenzahlung bzw. Stundung bzw. Reduzierung bei günstigem Studienerfolg bis zum fünften Semester wurde der Vater des Beschwerdeführers über den Instanzenzug informiert, da dieser jedenfalls Rechtsmittel einbringen wolle.

1.4. Gegen den Bescheid vom 09.01.2014 erhob der Beschwerdeführer am 23.01.2014 fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, in welchem er seine Krankengeschichte wiederholte und darauf verwies, dass er aufgrund der Folgen seiner im Juni 2011 erlittenen Verletzung an der rechten Hand (starke Schmerzen, wochenlange Therapien) im Wintersemester 2012/13 und im Sommersemester 2013 sein Studium nicht ordnungsgemäß betreiben habe können. Um die Rückzahlung zu vermeiden und die dafür notwendigen 15 ECTS-Punkte zu erreichen, habe er daher zu Beginn des Wintersemesters 2013/14 das Studium gewechselt. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen im Schreiben vom 13.11.2013 und führte aus, dass es eine soziale Härte wäre, von ihm die Rückzahlung zu verlangen, da er diese keinesfalls durch eigenes Verschulden verursacht habe. Aufgrund seines Studienwechsels bekomme er auch keine Familienbeihilfe und seinem Vater, von dem er mitversorgt werde, seien Ausgleichszulage und Kinderzuschuss um ca. € 200,00 gekürzt worden, da der Beschwerdeführer nicht den notwendigen ECTS-Punktestand erreicht habe. Auch seine ebenfalls studierende Schwester und seine Mutter, die aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht berufstätig sein könne, würden ebenso von der Mindestpension des Vaters leben.

1.5. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 21.02.2014, Zl. 308154201, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.01.2014 bestätigt. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und Zitierung der wesentlichen Bestimmungen des StudFG darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2012 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften inskribiert und Prüfungen im Ausmaß von vier ECTS-Punkten abgelegt habe. Nach Studienwechsel hätte er bis zum 15.12.2013 den zum Ausschluss der Rückzahlung erforderlichen halben günstigen Erfolg im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten oder sieben Semesterstunden erwerben müssen, was er jedoch nicht getan habe. Da es sich bei der Vorlage des Studienerfolges um eine gesetzliche Frist handle, habe diese nicht erstreckt werden können und sei der Beschwerdeführer daher verpflichtet, die im ersten Studienjahr bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss zurückzuzahlen.

1.6. Gegen diese Vorstellungsvorentscheidung bzw. gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2014 den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsergebnis unvollständig sei. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und unter nochmaligem Verweis auf seine Krankengeschichte in Bezug auf die Folgen in Zusammenhang mit seiner Verletzung vom Juni 2011 wurde ergänzend ausgeführt, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer kein gesetzwidriges oder falsches Verhalten gesetzt habe. Durch sein Maturazeugnis habe er bewiesen, dass er für ein Studium geeignet sei, habe dieses begonnen und die ihm zustehende Studienbeihilfe bezogen. Dass er am 10.08.2012 neuerlich operiert worden sei, habe er für eine Bestätigung seiner Absicht, ein Studium zu absolvieren, gehalten. Er sei dann auf dem Weg der Genesung gewesen und habe ihm kein gesundheitliches Hindernis entgegenstehen können. Ohne dass er dies zu verantworten hätte, habe ihn jedoch eine Verschlimmerung seiner Handverletzung samt damit verbundenen Schmerzen und Zeitverluste durch Behandlungen und Therapien an der ordnungsgemäßen Führung seines Studiums gehindert. Dies habe er weder voraussehen können noch habe er es verschuldet. Weiters sei dem Beschwerdeführer auch ohne sein Verschulden verwehrt gewesen, die 15 ECTS-Punkte zur Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung zu erreichen, worüber der Behörde eine ausführliche Beweisdokumentation vorliege. Dies sei im Ermittlungsergebnis größtenteils unberücksichtigt geblieben, weshalb dieses unvollständig sei. Ebenso sei die Entscheidung unvollständig, da diese auf die Gründe, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtung zu erfüllen, nicht eingehe. Es seien zwar rechtlich formal die Gesetzesbestimmungen zitiert worden, jedoch sei nicht aus dem Gesetz abzuleiten, dass auf unverschuldete Punkte keine Rücksicht - z.B. etwa aus Billigkeitsgründen - zu nehmen sei.

2. Mit Bescheid (des Senates) der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 13.06.2013, Zl. 312769701, (= angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.01.2014 bestätigt. Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen und Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde begründend wie bisher ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im ersten Studienjahr eine Studienförderung bezogen habe und daher verpflichtet gewesen wäre, den Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlung bis spätestens 15.12.2013 vorzulegen. Der zum Ausschluss der Rückzahlung erforderliche halbe günstige Erfolg betrage 15 ECTS-Punkte oder sieben Semesterstunden, den der Beschwerdeführer bis zum Ende der Frist nicht erworben habe. Da es sich bei der Vorlage des Studienerfolges um eine gesetzliche Frist handle, könne diese nicht erstreckt werden. Krankheit schließe die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus und gebe es auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung, dass bei Nichterbringung des Nachweises des Studienerfolges die Beihilfe unabhängig vom Verschulden zurückzuzahlen sei, da die Gewährung der Studienbeihilfe für die ersten beiden Semester aufgrund eines "Vertrauensvorschusses" hinsichtlich der Erbringung des Studienerfolges erfolge, dem das Risiko des Beihilfenempfängers, die Beihilfe zurückzahlen zu müssen, gegenüberstehe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 08.07.2014 Beschwerde wegen "mangelndem Ermittlungsverfahren, erheblichen Feststellungsmängel und unrichtiger Beurteilung" und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, sodass die Rückzahlung der Studienbeihilfe entfalle. Es bestehe zwar die VwGH Rechtsmeinung, dass Krankheit allgemein die Rückzahlung nicht ausschließe, doch habe der Beschwerdeführer den "Vertrauensvorschuss" nicht missbraucht. Er habe infolge der Behinderung des rechten Arms nicht erfolgreich studieren können und sei daher die Nichterreichung der nötigen ECTS-Punkte unvermeidbar gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe zurückzuzahlen, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.2.1. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe zurückzuzahlen, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

§ 48 Abs. 2 erster Satz StudFG regelt, dass die Nachweise gemäß Abs. 1 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen müssen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfen gefordert werden.Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz StudFG regelt, dass die Nachweise gemäß Absatz eins, zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen müssen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfen gefordert werden.

Gemäß § 48 Abs. 1 StudFG haben Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StudFG haben Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen.

Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.

Gemäß § 20 Abs. 1 StudFG erbringen Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges 1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende; 2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; [...]Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StudFG erbringen Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges 1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende; 2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; [...]

2.2. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer für das Wintersemester 2012/13 und das Sommersemester 2013 Studienbeihilfe samt Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt wurde und dies in Summe den nunmehr von der Behörde rückgeforderten Betrag in der Höhe von €

3.368,00 ausmacht. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner Verpflichtung, seinen Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlung der gewährten Studienbeihilfe im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten oder sieben Semesterstunden bis spätestens 15.12.2013 vorzulegen, nachzukommen.

2.2.1. Noch vor Erlassung des Bescheides mit der Aufforderung, die gewährte Studienbeihilfe samt Fahrtkostenzuschuss zurückzuzahlen (Bescheid vom 09.01.2014) ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.11.2013 um Fristerstreckung, da er die notwendigen 15 ECTS-Punkte, um eine Rückzahlung zu vermeiden, bis zum 15.12.2013 nicht erreichen könne.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Nach der Form, in der eine Frist festgelegt ist, unterscheidet man gesetzliche und behördliche Fristen; gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer im Gesetz (bzw. in einer Verordnung) festgelegt ist; behördliche Fristen sind solche, die von der Behörde bestimmt werden (vgl. hierzu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht" 9. Auflage, Rz 231, Seite148). Da die gegenständliche Frist "15.12.2013" im Gesetz festgelegt ist (§ 39 Abs. 2 erster Satz iVm § 48 Abs. 1 erster Satz StudFG), handelt es sich zweifellos um eine gesetzliche Frist. Diesbezüglich bestimmt § 33 Abs. 4 AVG eindeutig, dass durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Da betreffend die Frist "15.12.2013" in § 39 Abs. 2 erster Satz StudFG "nicht ausdrücklich anders bestimmt ist", ist diese Frist nicht abänderbar und hat sohin die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung zu Recht abgewiesen bzw. ist diesem nicht näher getreten.Nach der Form, in der eine Frist festgelegt ist, unterscheidet man gesetzliche und behördliche Fristen; gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer im Gesetz (bzw. in einer Verordnung) festgelegt ist; behördliche Fristen sind solche, die von der Behörde bestimmt werden vergleiche hierzu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht" 9. Auflage, Rz 231, Seite148). Da die gegenständliche Frist "15.12.2013" im Gesetz festgelegt ist (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz StudFG), handelt es sich zweifellos um eine gesetzliche Frist. Diesbezüglich bestimmt Paragraph 33, Absatz 4, AVG eindeutig, dass durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Da betreffend die Frist "15.12.2013" in Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz StudFG "nicht ausdrücklich anders bestimmt ist", ist diese Frist nicht abänderbar und hat sohin die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung zu Recht abgewiesen bzw. ist diesem nicht näher getreten.

2.2.2. Betreffend die Rückzahlungsverpflichtung der ihm gewährten Studienbeihilfe (samt Fahrkostenzuschuss) wegen Nichterreichens der für einen Ausschluss notwendigen 15 ECTS-Punkte brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen einer längerdauernden Verletzung der rechten Hand und der damit verbundenen notwendigen Behandlungen sowie Therapien sein Studium nicht ordnungsgemäß betreiben habe können. Es wäre "soziale Härte" von ihm die Rückzahlung zu verlangen, da er diese keinesfalls durch eigenes Verschulden verursacht habe und von seiner Seite her auch kein Missbrauch vorliege.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer allerdings Folgendes entgegenzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG darin, Studierende ohne angemessenen Studienfortgang von der Gewährung von Förderungen umfassend auszuschließen (vgl. z.B. VwGH vom 04.11.2002, Zl. 2001/10/0245). Das StudFG stellt darauf ab, durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherzustellen, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße nicht hinreichend gegeben ist. Der Gewährung "verlorener Zuschüsse" (d.h. in der Regel nicht rückzahlbarer staatlicher Geldleistungen), steht die Pflicht des Empfängers gegenüber, in angemessener Zeit das von ihm gewählte Studium erfolgreich abzuschließen. Durch die Gewährung der Studienbeihilfe für maximal zwei Semester und die Pflicht des Studierenden, entsprechende Leistungsnachweise vorzulegen, wird die Kontrolle dieser Zielsetzungen sichergestellt. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren, verbunden (vgl. VwGH vom 06.09.1995, Zl. 95/12/0074).Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer allerdings Folgendes entgegenzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG darin, Studierende ohne angemessenen Studienfortgang von der Gewährung von Förderungen umfassend auszuschließen vergleiche z.B. VwGH vom 04.11.2002, Zl. 2001/10/0245). Das StudFG stellt darauf ab, durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherzustellen, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße nicht hinreichend gegeben ist. Der Gewährung "verlorener Zuschüsse" (d.h. in der Regel nicht rückzahlbarer staatlicher Geldleistungen), steht die Pflicht des Empfängers gegenüber, in angemessener Zeit das von ihm gewählte Studium erfolgreich abzuschließen. Durch die Gewährung der Studienbeihilfe für maximal zwei Semester und die Pflicht des Studierenden, entsprechende Leistungsnachweise vorzulegen, wird die Kontrolle dieser Zielsetzungen sichergestellt. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren, verbunden vergleiche VwGH vom 06.09.1995, Zl. 95/12/0074).

Die Sonderreglung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) sei darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung an der das geförderte Studium betrieben werde, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreiche und erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen sei, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG 1992 ermögliche. Dieses durch § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG 1992 sanktionierte Erfordernis sei daher ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen (vgl. VwGH vom 11.12.2002, Zl. 96/12/0032). Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern (z.B. das gegenüber den sonstigen Anforderungen für einen günstigen Studienerfolg um die Hälfte reduzierte Ausmaß an Leistungsnachweisen nach § 48 Abs. 2 StudFG für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung; Sonderreglungen bei Studienabbruch bzw. Studienunterbrechung nach dem ersten Semester; Verringerung der bezogenen Studienbeihilfe im Fall des gemeldeten Ruhens; Möglichkeiten der Reduzierung der Rückzahlungspflicht etc), bei einer Gesamtwürdigung hinreichend gerecht, auch wenn sie Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen (vgl. VwGH vom 08.01.2001, Zl. 2000/12/0301).Die Sonderreglung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) sei darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung an der das geförderte Studium betrieben werde, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreiche und erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen sei, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG 1992 ermögliche. Dieses durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992 sanktionierte Erfordernis sei daher ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen vergleiche VwGH vom 11.12.2002, Zl. 96/12/0032). Der bei der Regelung eines Lebenssachverhaltes für den Gesetzgeber zulässigen Durchschnittsbetrachtung werden nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern (z.B. das gegenüber den sonstigen Anforderungen für einen günstigen Studienerfolg um die Hälfte reduzierte Ausmaß an Leistungsnachweisen nach Paragraph 48, Absatz 2, StudFG für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung; Sonderreglungen bei Studienabbruch bzw. Studienunterbrechung nach dem ersten Semester; Verringerung der bezogenen Studienbeihilfe im Fall des gemeldeten Ruhens; Möglichkeiten der Reduzierung der Rückzahlungspflicht etc), bei einer Gesamtwürdigung hinreichend gerecht, auch wenn sie Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen vergleiche VwGH vom 08.01.2001, Zl. 2000/12/0301).

Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG (volle Rückzahlungsverpflichtung) setzt voraus, dass die erforderlichen Studiennachweise (hier: 15 ECTS-Punkte) nicht spätestens innerhalb der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist nach § 39 Abs. 2 StudFG (hier: 15.12.2013) der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werden, was im Beschwerdefall unbestritten ist. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er aufgrund seiner Verletzung und des damit verbundenen Behandlungs- bzw. Therapieaufwandes an der ordnungsgemäßen Führung seines Studiums gehindert gewesen wäre und zudem den "Vertrauensvorschuss" nicht missbraucht habe, ist ihm zum einen entgegenzuhalten (worauf er in seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen selbst verweist), dass die Rückzahlungsverpflichtung als zwingende Folge der Nichtvorlage des Studiennachweises auch dann entsteht, wenn Krankheit die Ursache für die Nichtvorlage war (vgl. VwGH vom 07.11.1974, Zl. 1341/74). Zum anderen ist auszuführen, dass auch der gutgläubige Empfang oder Verbrauch der Studienbeihilfe die Rückzahlungsverpflichtung nicht ausschließt (vgl. VwGH vom 08.01.2001, Zl. 2000/12/0301 sowie VwGH vom 06.09.1995, Zl. 95/12/0074).Die Anwendbarkeit des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG (volle Rückzahlungsverpflichtung) setzt voraus, dass die erforderlichen Studiennachweise (hier: 15 ECTS-Punkte) nicht spätestens innerhalb der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist nach Paragraph 39, Absatz 2, StudFG (hier: 15.12.2013) der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werden, was im Beschwerdefall unbestritten ist. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er aufgrund seiner Verletzung und des damit verbundenen Behandlungs- bzw. Therapieaufwandes an der ordnungsgemäßen Führung seines Studiums gehindert gewesen wäre und zudem den "Vertrauensvorschuss" nicht missbraucht habe, ist ihm zum einen entgegenzuhalten (worauf er in seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen selbst verweist), dass die Rückzahlungsverpflichtung als zwingende Folge der Nichtvorlage des Studiennachweises auch dann entsteht, wenn Krankheit die Ursache für die Nichtvorlage war vergleiche VwGH vom 07.11.1974, Zl. 1341/74). Zum anderen ist auszuführen, dass auch der gutgläubige Empfang oder Verbrauch der Studienbeihilfe die Rückzahlungsverpflichtung nicht ausschließt vergleiche VwGH vom 08.01.2001, Zl. 2000/12/0301 sowie VwGH vom 06.09.1995, Zl. 95/12/0074).

Aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der im ersten Studienjahr bezogenen Studienbeihilfe samt Fahrtkostenzuschuss verpflichtet ist. Weder die an seiner rechten Hand erlittene Verletzung bzw. deren Folgen noch der nicht missbräuchliche (sondern gutgläubige) Empfang bzw. Verbrauch der Studienbeihilfe können ein Absehen von der Rückzahlungsverpflichtung bewirken. Auch die vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens mehrfach vorgebrachte soziale Bedürftigkeit ändert nichts an diesem Verfahrensergebnis, da nach der oben zitierten Rechtsprechung die im StudFG 1992 getroffenen Vorkehrungen für den Fall einer Beeinträchtigung des Studierenden während der ersten beiden Semester, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen oder vermindern (die allerdings im gegenständlichen Fall nicht vorliegen), ausreichend sind, auch wenn sie Härtefälle, die im Einzelfall entstehen können, nicht erfassen.

Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung bzw. der Stundung und/oder der Reduzierung bei günstigem Studienerfolg bis zum fünften Semester wurde von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang bereits verwiesen.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Durch eine mündliche Erörterung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, da deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Durch eine mündliche Erörterung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, da deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.

3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fahrtkostenzuschuss, Fristerstreckungsantrag, gesetzliche Frist,
gutgläubiger Empfang, gutgläubiger Verbrauch, Krankheit,
Rückzahlungsverpflichtung, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe,
Studienerfolg, Studiennachweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2010137.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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