TE Bvwg Erkenntnis 2014/10/21 W120 2009755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Entscheidungsdatum

21.10.2014

Norm

AVG 1950 §39 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs1
TKG 2003 §109 Abs4 Z8
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §24
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §17
VwGVG §27
VwGVG §38
VwGVG §50
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W120 2009755-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10. Juli 2013, Zl. BMVIT-636.540/0064-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10. Juli 2013, Zl. BMVIT-636.540/0064-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, und § 107 Abs. 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 38 VwGVG und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5 a, Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, und Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX nach außen berufene Person zu verantworten hat, dass "diese [...] Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die XXXX [...] am 12.1.2013 um 9.42 Uhr und am 28.1.2013 um 18.28 Uhr angerufen und mit ihm ein Gespräch zu Werbezwecken betreffend den Verkauf eines Gerätes zur Entkalkung von Wasser geführt hat." Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 330 Euro. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten zur ungeteilten Hand haftet.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma römisch 40 nach außen berufene Person zu verantworten hat, dass "diese [...] Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die römisch 40 [...] am 12.1.2013 um 9.42 Uhr und am 28.1.2013 um 18.28 Uhr angerufen und mit ihm ein Gespräch zu Werbezwecken betreffend den Verkauf eines Gerätes zur Entkalkung von Wasser geführt hat." Wegen Verstoßes gegen Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 330 Euro. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die römisch 40 für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten zur ungeteilten Hand haftet.

2. In Ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrens insbesondere aus:

2.1. "XXXX, erstattete mit Schreiben vom 17.1.2013 und 28.1.2013 bei der Fernmeldebehörde die Anzeige, dass er die im Spruch genannten Anrufe zu Werbezwecken ohne seine vorherige Zustimmung erhalten habe. Die anrufende Firma habe ihm ein Gerät zur Entkalkung von Wasser verkaufen wollen. Er habe sich Unterlagen zukommen lassen, weshalb er auch die genaue Anschrift der Firma bekanntgeben könne. Die Rufnummer der anrufenden Firma sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, zumal sein Telefon über keine Rufnummernanzeige verfüge.

Recherchen ergaben, dass der im Spruch genannte Anruf von der Firma XXXX getätigt wurde. Geschäftsführer der Firma und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist der Beschuldigte.Recherchen ergaben, dass der im Spruch genannte Anruf von der Firma römisch 40 getätigt wurde. Geschäftsführer der Firma und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist der Beschuldigte.

Mit Bescheid vom 20.3.2013 zu GZ BMVIT-636.540/0064-III/FBG/2013 wurde der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Bescheid wurde ihm eigenhändig rechtswirksam zugestellt.

Der Beschuldigte führte durch seine Rechtsvertretung, die Rechtsanwälte Stingl und Dieter, in seiner Rechtfertigung vom 11.4.2013 ua. aus, dass sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht schuldig fühle und die Einstellung des Verfahrens begehre. Weder der Beschuldigte, noch Mitarbeiter seines Unternehmens hätten eine Übertretung der Bestimmungen des § 107 Abs. 1 TKG zu verantworten. Es sei vollkommen unklar, wie es zu den angeblichen Übertretungen und dem angeblichen "cold calling" gekommen sei. Die Angaben des XXXX seien inhaltlich auch nicht nachvollziehbar. Den internen Recherchen des Beschuldigten zufolge könne sich der Sachverhalt nur so abgespielt haben, dass die Unterlagen zuerst an XXXXübermittelt worden seien und dieser dann in weiterer Folge die XXXX kontaktiert habe.Der Beschuldigte führte durch seine Rechtsvertretung, die Rechtsanwälte Stingl und Dieter, in seiner Rechtfertigung vom 11.4.2013 ua. aus, dass sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht schuldig fühle und die Einstellung des Verfahrens begehre. Weder der Beschuldigte, noch Mitarbeiter seines Unternehmens hätten eine Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz eins, TKG zu verantworten. Es sei vollkommen unklar, wie es zu den angeblichen Übertretungen und dem angeblichen "cold calling" gekommen sei. Die Angaben des römisch 40 seien inhaltlich auch nicht nachvollziehbar. Den internen Recherchen des Beschuldigten zufolge könne sich der Sachverhalt nur so abgespielt haben, dass die Unterlagen zuerst an XXXXübermittelt worden seien und dieser dann in weiterer Folge die römisch 40 kontaktiert habe.

Sollte - wider Erwarten - tatsächlich ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 TKG vorgelegen sein, so stelle dies einen Einzelfall dar, der vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass eine etwas übereifrige Verkaufsmitarbeiterin eine ihr von dritter Seite bekanntgegebene Telefonnummer ohne vorheriges Einverständnis des Anrufers kontaktiert habe. Jedenfalls habe keine böse Absicht vorgelegen und es sei auch nicht beabsichtigt gewesen, hier unzulässigerweise Werbemaßnahmen durch Telefonate in die Wege zu leiten. Der Beschuldigte stellte daher aus den og. Gründen den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person zur Einstellung zu bringen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und lediglich mittels Ermahnung gem § 21 Abs. 1 VStG vorzugehen.Sollte - wider Erwarten - tatsächlich ein Verstoß gegen Paragraph 107, Absatz eins, TKG vorgelegen sein, so stelle dies einen Einzelfall dar, der vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass eine etwas übereifrige Verkaufsmitarbeiterin eine ihr von dritter Seite bekanntgegebene Telefonnummer ohne vorheriges Einverständnis des Anrufers kontaktiert habe. Jedenfalls habe keine böse Absicht vorgelegen und es sei auch nicht beabsichtigt gewesen, hier unzulässigerweise Werbemaßnahmen durch Telefonate in die Wege zu leiten. Der Beschuldigte stellte daher aus den og. Gründen den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person zur Einstellung zu bringen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und lediglich mittels Ermahnung gem Paragraph 21, Absatz eins, VStG vorzugehen.

Der Anzeiger gab - zu den Angaben des Beschuldigten, wonach die Unterlagen zuerst an ihn übermittelt worden seien und er selbst in weiterer Folge die XXXX kontaktiert hätte - ua. an, dass er von der XXXX einige Male angerufen worden sei. Erst nach seiner Aufforderung beim zweiten Anruf seien ihm schließlich Unterlagen zugesandt worden.Der Anzeiger gab - zu den Angaben des Beschuldigten, wonach die Unterlagen zuerst an ihn übermittelt worden seien und er selbst in weiterer Folge die römisch 40 kontaktiert hätte - ua. an, dass er von der römisch 40 einige Male angerufen worden sei. Erst nach seiner Aufforderung beim zweiten Anruf seien ihm schließlich Unterlagen zugesandt worden.

[...]

Aufgrund der glaubwürdigen und ausführlichen Angaben des Anzeigers geht die Fernmeldebehörde davon aus, dass der ggst. Anruf von der XXXX getätigt wurde bzw. von dieser zu verantworten ist. Der Sachverhalt erscheint der Behörde somit hinreichend geklärt, sodass eine zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers aus der Sicht der Behörde nicht erforderlich ist."Aufgrund der glaubwürdigen und ausführlichen Angaben des Anzeigers geht die Fernmeldebehörde davon aus, dass der ggst. Anruf von der römisch 40 getätigt wurde bzw. von dieser zu verantworten ist. Der Sachverhalt erscheint der Behörde somit hinreichend geklärt, sodass eine zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers aus der Sicht der Behörde nicht erforderlich ist."

2.2. Der verfahrensgegenständliche Anruf sei ohne vorherige Zustimmung getätigt worden und überdies sei dieser Anruf zu Werbezwecken erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2013 fristgerecht "Berufung" und stellte den Antrag, der Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

3.1. Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, dass im "Unternehmen des Beschuldigten" klare Anweisungen herrschten, welche den Mitarbeitern untersagen würden "Konsumenten ohne vorheriges Einverständnis zu kontaktieren." Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob im Unternehmen des Beschwerdeführers ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Obendrein sei die Informationsbroschüre zuerst an XXXXübermittelt worden und habe dieser sodann das Unternehmen des Beschwerdeführers kontaktiert. "Sollte - wider Erwarten - der Anzeiger XXXX tatsächlich ohne vorheriges Einverständnis telefonisch kontaktiert und so mit einer unzulässigen Werbemaßnahme belästigt worden sein, so kann dies ausschließlich damit erklärt werden, dass eine übereifrige Verkaufsmitarbeiterin trotz vorheriger Belehrung die ihr von dritter Seite bekanntgegebenen Telefonnummer des XXXX ohne dessen vorheriges Einverständnis kontaktiert hat. Es handelt sich dabei jedoch ausschließlich um einen Einzelfall, der keinesfalls auf eine böse Absicht zurückzuführen ist." Obendrein sei die verhängte Geldstrafe weder der Tat noch der Schuld angemessen.3.1. Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, dass im "Unternehmen des Beschuldigten" klare Anweisungen herrschten, welche den Mitarbeitern untersagen würden "Konsumenten ohne vorheriges Einverständnis zu kontaktieren." Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob im Unternehmen des Beschwerdeführers ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Obendrein sei die Informationsbroschüre zuerst an XXXXübermittelt worden und habe dieser sodann das Unternehmen des Beschwerdeführers kontaktiert. "Sollte - wider Erwarten - der Anzeiger römisch 40 tatsächlich ohne vorheriges Einverständnis telefonisch kontaktiert und so mit einer unzulässigen Werbemaßnahme belästigt worden sein, so kann dies ausschließlich damit erklärt werden, dass eine übereifrige Verkaufsmitarbeiterin trotz vorheriger Belehrung die ihr von dritter Seite bekanntgegebenen Telefonnummer des römisch 40 ohne dessen vorheriges Einverständnis kontaktiert hat. Es handelt sich dabei jedoch ausschließlich um einen Einzelfall, der keinesfalls auf eine böse Absicht zurückzuführen ist." Obendrein sei die verhängte Geldstrafe weder der Tat noch der Schuld angemessen.

4. Mit Schreiben vom 17.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.07.2014 wurde das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der folgendes auszugsweise erörtert wurde:

"BF bringt vor, dass die Mitarbeiterinnen nicht bei seinem Unternehmen sondern bei einem dritten Unternehmen beschäftigt sind. Zum Beweis dafür verweist er auf eine Rechnung.

BFV bringt vor, dass XXXX und XXXX nicht bei der BF angestellt sind, sondern bei der XXXX. In diesem Sinne ist das Straferkenntnis unrichtig und das gegenständliche Verfahren einzustellen.BFV bringt vor, dass römisch 40 und römisch 40 nicht bei der BF angestellt sind, sondern bei der römisch 40 . In diesem Sinne ist das Straferkenntnis unrichtig und das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Dazu werden die Schriftstücke Beilage C, D und E vorgelegt.

Belangte Behörde führt dazu aus, dass im bisherigen Verfahren nicht von einer Telefonistin sondern von einer Verkaufsmitarbeiterin gesprochen wurde.

Über Befragen durch BFV gibt der BF an: Die XXXX ist bei der Werbeagentur XXXX angestellt. Auch XXXX war bei der Werbeagentur angestellt. Es gab keine Arbeitsverträge zwischen XXXX und den beiden Frauen.Über Befragen durch BFV gibt der BF an: Die römisch 40 ist bei der Werbeagentur römisch 40 angestellt. Auch römisch 40 war bei der Werbeagentur angestellt. Es gab keine Arbeitsverträge zwischen römisch 40 und den beiden Frauen.

Belangte Behörde führt dazu aus, dass aus ihrer Sicht schon auf Grund des Akteninhaltes und der Ausführungen des BF im bisherigen Verfahren davon auszugehen ist, dass die anrufenden Personen dem Unternehmen des BF, XXXX, zuzurechnen sind."Belangte Behörde führt dazu aus, dass aus ihrer Sicht schon auf Grund des Akteninhaltes und der Ausführungen des BF im bisherigen Verfahren davon auszugehen ist, dass die anrufenden Personen dem Unternehmen des BF, römisch 40 , zuzurechnen sind."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Feststellungen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anrufe (am 12.01.2013 um 9.42 Uhr und am 28.01.2013 um 18.28 Uhr) vom Unternehmen XXXXerfolgt sind. Festgestellt wird, dass der in Rede stehende Anruf vom 28.01.2013 von XXXX und jener vom 12.01.2013 von XXXX erfolgt ist. Sowohl XXXX als auch XXXX haben nicht für das Unternehmen XXXX gearbeitet.Es kann nicht festgestellt werden, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anrufe (am 12.01.2013 um 9.42 Uhr und am 28.01.2013 um 18.28 Uhr) vom Unternehmen XXXXerfolgt sind. Festgestellt wird, dass der in Rede stehende Anruf vom 28.01.2013 von römisch 40 und jener vom 12.01.2013 von römisch 40 erfolgt ist. Sowohl römisch 40 als auch römisch 40 haben nicht für das Unternehmen römisch 40 gearbeitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den beiden verfahrensgegenständlichen Anrufen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX bereits in dessen "Anzeigen". Zeitnahe zu den jeweiligen Anrufen (am 17.01.2013 sowie am 28.01.2013) führte der Zeuge an, dass die Anrufe von den beiden genannten Frauen durchgeführt wurden. Auch in der Befragung des Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten keine Umstände erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer falsche Angaben dahingehend gemacht haben sollte, dass die beiden Anrufe tatsächlich stattgefunden haben und jeweils nicht von ihm veranlasst wurden. Die Feststellung, dass XXXX nicht beim Unternehmen XXXX beschäftigt ist, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag zwischen der XXXX und Frau XXXX. Dass auch XXXX nicht bei XXXX beschäftigt war ergibt sich aus der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnung der XXXX, mit welcher der XXXX "für die Terminbuchung und Servicetelefonie im Monat 01/2013 [...] folgende Beiträge in Rechnung" gestellt werden, sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu den beiden verfahrensgegenständlichen Anrufen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 bereits in dessen "Anzeigen". Zeitnahe zu den jeweiligen Anrufen (am 17.01.2013 sowie am 28.01.2013) führte der Zeuge an, dass die Anrufe von den beiden genannten Frauen durchgeführt wurden. Auch in der Befragung des Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten keine Umstände erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer falsche Angaben dahingehend gemacht haben sollte, dass die beiden Anrufe tatsächlich stattgefunden haben und jeweils nicht von ihm veranlasst wurden. Die Feststellung, dass römisch 40 nicht beim Unternehmen römisch 40 beschäftigt ist, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag zwischen der römisch 40 und Frau römisch 40 . Dass auch römisch 40 nicht bei römisch 40 beschäftigt war ergibt sich aus der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnung der römisch 40 , mit welcher der römisch 40 "für die Terminbuchung und Servicetelefonie im Monat 01 aus 2013, [...] folgende Beiträge in Rechnung" gestellt werden, sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gleichzuhalten ist.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).

3.4. Gemäß § 17 und 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden.3.4. Gemäß Paragraph 17 und 38 VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden.

3.5. § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TGK 2003) BGBl. I Nr. 70/2003 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2011 lautet:3.5. Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TGK 2003) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

3.6. Gemäß § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 58.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.3.6. Gemäß Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 58.000,-- zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass XXXX und XXXX (dabei handelt es sich um jene Personen die laut Anzeige des Zeugen XXXX die beiden verfahrensgegenständlichen Anrufe mit ihm geführt haben) nicht für das Unternehmen XXXX tätig gewesen seien, sondern für XXXX. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, waren die beiden vorgenannten Frauen zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anrufe nicht beim Unternehmen XXXX beschäftigt. Schon aus diesem Grund scheidet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der XXXX im vorliegenden Fall aus.3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass römisch 40 und römisch 40 (dabei handelt es sich um jene Personen die laut Anzeige des Zeugen römisch 40 die beiden verfahrensgegenständlichen Anrufe mit ihm geführt haben) nicht für das Unternehmen römisch 40 tätig gewesen seien, sondern für römisch 40 . Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, waren die beiden vorgenannten Frauen zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anrufe nicht beim Unternehmen römisch 40 beschäftigt. Schon aus diesem Grund scheidet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der römisch 40 im vorliegenden Fall aus.

Da somit im Beschwerdefall kein Anruf durch das Unternehmen XXXX erfolgt ist, erfolgte auch die Bestrafung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX zu Unrecht, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Strafverfahren einzustellen ist.Da somit im Beschwerdefall kein Anruf durch das Unternehmen römisch 40 erfolgt ist, erfolgte auch die Bestrafung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 zu Unrecht, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Strafverfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Direktwerbung, Kognitionsbefugnis, Kontrollsystem, Prüfungsumfang,
vorherige Einwilligung, Werbeanruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2009755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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