RS Vwgh 2008/7/24 2008/07/0060

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
B-VG Art129;
B-VG Art130;
B-VG Art131;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fassung eines Feststellungsbeschlusses ist zwar im VwGG nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist jedoch grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird. (Hier:

Antrag der belBeh in einem Säumnisbeschwerdeverfahren, festzustellen, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070060.X03

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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