Entscheidungsdatum
22.10.2014Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W202 1424708-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über den Fristsetzungsantrag des XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, vom 20.10.2014 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zahl 11 13.555-BAW, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, vom 20.10.2014 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zahl 11 13.555-BAW, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.02.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 21.02.2012, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zahl 11 13.555-BAW.
In Erledigung dieser Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2014, Zahl W202 1424708-1/17E, den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.09.2014 nachweislich zugestellt.In Erledigung dieser Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2014, Zahl W202 1424708-1/17E, den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.09.2014 nachweislich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2012, Zahl 11 13.555-BAW, noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG erster Satz sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG erster Satz sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen Fristsetzungsantrag ist, dass Säumigkeit des Verwaltungsgerichts bei Einbringung des Fristsetzungsantrages vorliegt. Da im vorliegenden Fall die im Fristsetzungsantrag begehrte Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zahl 11 13.555-BAW, bereits mit Beschluss vom 18.09.2014, Zahl W202 1424708-1/17E, rechtwirksam zugestellt an die Vertreterin am 24.09.2014, sohin jedenfalls schon vor Einbringung des Fristsetzungsantrages am 20.10.2014, gefällt wurde, lag zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
FristsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1424708.1.01Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014