RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0100 E 24. Juli 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 35 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschlusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Einleitung gerichtlicher Schritte", wozu auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehört, im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtswirksam zu erheben (Hinweis E 15. Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987, ergangen zum Tir FlVfLG 1978 idF der Novelle LGBl 1984/18).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070150.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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