RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §104 Abs1 litd;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §32;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008

Rechtssatz

Bei einem Bewilligungsprojekt (hier: Kleinkläranlage) gemäß § 104 Abs 1 lit d WRG 1959 ist zwar die Frage, ob "Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten" sind, im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfen; ein Nichtvorliegen von Vorteilen im allgemeinen Interesse ist aber keinesfalls mit einer Verletzung öffentlicher Interessen gleichzusetzen und kann für sich allein daher auch nicht die Versagung einer beantragten Bewilligung tragen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X06

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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