Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob für ein Änderungsvorhaben eine UVP- Pflicht nach § 3a UVP-G 2000 besteht, ist festzustellen, inwiefern sich die Kapazität des Vorhabens im Vergleich zum genehmigten Ist- Bestand verändert. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist die Gesamtkapazität des Windparks im Ist-Zustand und in weiterer Folge die geplante Änderung dieser Gesamtkapazität.Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob für ein Änderungsvorhaben eine UVP- Pflicht nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 besteht, ist festzustellen, inwiefern sich die Kapazität des Vorhabens im Vergleich zum genehmigten Ist- Bestand verändert. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist die Gesamtkapazität des Windparks im Ist-Zustand und in weiterer Folge die geplante Änderung dieser Gesamtkapazität.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes können die Kapazitäten von - stillgelegten, da ersetzten - konsenslosen Anlagen nicht mehr bei der Berechnung der Gesamtkapazität mitberücksichtigt werden, und es ist somit ein Abzug der nicht mehr nutzbaren Kapazitäten zulässig. (Revision zugelassen)
Schlagworte
Abzug, Gesamtkapazität, Schwellenwert, ZusammenrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W143.2003020.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014