Entscheidungsdatum
24.10.2014Norm
AVG 1950 §18 Abs3Spruch
W142 2003359-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.06.2013, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zu Zahl Ra 2014/08/0009 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zu Zahl Ra 2014/08/0009 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
1. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurden der beschwerdeführenden Partei als Geschäftsführer der Firma XXXX Beiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurden der beschwerdeführenden Partei als Geschäftsführer der Firma römisch 40 Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit zur Geschäftszahl Ra 2014/08/0009 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem strittig ist, ob die Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse wegen der fehlenden internen Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG als Bescheid zu qualifizieren ist. Auch im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt.Beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit zur Geschäftszahl Ra 2014/08/0009 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem strittig ist, ob die Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse wegen der fehlenden internen Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG als Bescheid zu qualifizieren ist. Auch im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach § 412 ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit des Einzelrichters; im Übrigen normiert § 9 Abs. 1 BVwGG, dass der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die dabei erforderlichen Beschlüsse "keines Senatsbeschlusses" bedürfen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach Paragraph 412, ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit des Einzelrichters; im Übrigen normiert Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG, dass der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die dabei erforderlichen Beschlüsse "keines Senatsbeschlusses" bedürfen.
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Frage der Bescheidqualität der mit Hilfe des "Standardprodukts MVB" erstellten Erledigungen der Tiroler Gebietskrankenkasse zu klären ist. Darüber hinaus liegen dem Bundesverwaltungsgericht Informationen vor, wonach bei den Versicherungsträgern weitere Verfahren dieser Art anhängig sind bzw. in nächster Zeit anhängig werden können.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl Ra 2014/08/0009 beim VwGH anhängig ist und welche auch für dieses Verfahren zu lösen ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Es war daher die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verfügen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 34, K 9.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, BescheidqualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W142.2003359.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014