RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0134 E 18. November 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987; B 16.11.1993, 91/07/0072; E 15.11.1994, 94/07/0010).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesVertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070150.X04

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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