Entscheidungsdatum
28.10.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W210 1435910-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichter im Verfahren des mj. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichter im Verfahren des mj. römisch 40 , StA:
Russische Föderation, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 und den Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:Russische Föderation, geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 und den Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 beschlossen:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3
AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 12.09.2012 gemeinsam mit ihren Kindern XXXX, geboren am XXXX (Bf. zu W210 1435909-1), XXXX, geboren am XXXX (Bf. im gegenständlichen Verfahren zu W210 1435910-1) und XXXX, geboren am XXXX (Bf. zu W210 1435911-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre minderjährigen Kindern Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 12.09.2012 gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 , geboren am römisch 40 (Bf. zu W210 1435909-1), römisch 40 , geboren am römisch 40 (Bf. im gegenständlichen Verfahren zu W210 1435910-1) und römisch 40 , geboren am römisch 40 (Bf. zu W210 1435911-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre minderjährigen Kindern Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), und die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Die Mutter des Beschwerdeführers erhob daraufhin für sich und ihre Kinder Beschwerde an den Asylgerichtshof.Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), und die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Die Mutter des Beschwerdeführers erhob daraufhin für sich und ihre Kinder Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Nach Übergang des Asylgerichtshofes in das Bundesverwaltungsgericht per 01.01.2014 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W210 zugeteilt und eine Verhandlung für 30.07.2014 ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 24.06.2014 wurde seitens der Caritas Rückkehrhilfe mitgeteilt, dass die Mutter des Beschwerdeführers beabsichtige mit ihren Kindern in die Russische Föderation zurückzukehren. Mit Schreiben vom 02.07.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Rückreisewunsches an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die Verhandlung vom 30.07.2014 wurde sohin abberaumt.
Am 23.10.2014 langten Ausreisebestätigungen von IOM Vienna an, wonach die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder bereits am 29.07.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Österreich in die Russische Föderation ausreisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener russischer Staatsangehörige, er reiste am 12.09.2012 nach Österreich ein. Seine Mutter stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am selben Tage Anträge auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener russischer Staatsangehörige, er reiste am 12.09.2012 nach Österreich ein. Seine Mutter stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am selben Tage Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), und die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), und die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).
Am 29.07.2014 reiste der minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet Österreichs in ihr Heimatland aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, jene zur Identität aus dem Akt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Heimreise ergeben sich aus den vorgelegten Heimreisebestätigungen der Familie.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Verfahrens zuständig.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Verfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Ablegung des Antrags auf Internationalen Schutz als gegenstandslos
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. 87/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 87 aus 2012, (im Folgenden: AsylG 2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist.
Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren verließ das österreichische Bundesgebiet nach Gewährung von Rückkehrhilfe am 29.07.2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, er ist somit freiwillig ausgereist.
Damit ist der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprochen, der Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen.Damit ist der Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 entsprochen, der Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W210.1435910.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014