RS Vwgh 2008/7/30 AW 2008/21/0191

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Veröffentlicht am 30.07.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
EURallg;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §54;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Stattgebung gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG mit der Wirkung, dass dem Beschwerdeführer das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Aufenthaltsrecht als Ehemann einer die Freizügigkeit in Anspruch nehmenden deutschen Staatsangehörigen, das er auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, weiterhin zukommt - Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - Der Mitte März 2005 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Libanon, ist seit 27. Oktober 2005 mit einer in Österreich unselbständig erwerbstätigen deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Im Hinblick auf einen noch nicht rechtskräftig erledigten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ist er seit 15. März 2007 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen. Ausführungen dazu, warum der Beschwerde in der vorliegenden Konstellation die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG insofern mit einem klarstellenden Hinweis zuzuerkennen ist, dass die (aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete) Rechtsstellung des Beschwerdeführers - trotz der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen Versagung der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - unverändert aufrecht ist.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden WirkungGemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008210191.A02

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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