RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
GewO 1994 §14;

Rechtssatz

Dass die Ausländer (tschechische Arbeiter) über tschechische Gewerbescheine verfügt haben, macht sie allein deshalb noch nicht zu selbständigen Unternehmern, auf die die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden gewesen wären. Zur rechtmäßigen Ausübung eines Gewerbes in Österreich muss eine (österreichische) Gewerbeberechtigung erlangt werden (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG). Somit darf für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im Bundesgebiet ansässig sind (siehe auch § 14 Gewerbeordnung), eine "bloß grenzüberschreitende" unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen eines (nur ausländischen) Gewerbescheins nicht eo ipso angenommen werden. Das Vorliegen (bloß) ausländischer Gewerbescheine ist für das Vorliegen oder Nichtvorliegen selbständiger Tätigkeit daher ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090240.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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