RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0140

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §122;
BDG 1979 §124 Abs12;
BDG 1979 §124 Abs3;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §94;

Rechtssatz

Die Disziplinarverhandlung (in allen Instanzen), in der das Erkenntnis zu verkünden ist (§ 124 Abs. 12 BDG 1979), ist abgesehen von der Möglichkeit der Beiziehung von drei Vertrauenspersonen, nicht öffentlich (§ 124 Abs. 3 BDG 1979), die Akten sind unter Verschluss zu halten (§ 122 BDG 1979). Die "bloße Durchführung" des Disziplinarverfahrens ist deshalb nicht geeignet, eine "hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Beamte bzw. potentielle Täter" zu entfalten. Eine längere Verfahrensdauer ist im Hinblick auf die normierten Verjährungsfristen als unbedeutend in Bezug auf die spezial- und generalpräventive Wirkung einzustufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X05

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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