TE Bvwg Erkenntnis 2014/11/3 G305 2003734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2014
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Entscheidungsdatum

03.11.2014

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §410 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2003734-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, Bezugszeichen:

15-2013-BW-MS2BG-007AE, Beitragskontonummer: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch15-2013-BW-MS2BG-007AE, Beitragskontonummer: römisch 40 , erhobene Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch

XXXX, vom 14.11.2013 zu Recht erkannt:römisch 40 , vom 14.11.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 14.11.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 410 Abs. 1 Z. 5 und 113 Abs. 4 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 14.11.2013 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit den Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 5 und 113 Absatz 4, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.10.2013, Bezugszeichen:

15-2013-BW-MS2BG-007AE, Beitragskontonummer: XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) wegen der Nichteinhaltung von Fristen für die Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG und § 113 Abs. 4 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX,--.15-2013-BW-MS2BG-007AE, Beitragskontonummer: römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) wegen der Nichteinhaltung von Fristen für die Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG und Paragraph 113, Absatz 4, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR römisch 40 ,--.

In der Bescheidbegründung heißt es, dass die Beschwerdeführerin den Lohnzettel für

XXXX,römisch 40 ,

deren Beschäftigung am 31.08.2013 endete, erst am 18.10.2013, sohin nicht fristgerecht vorgelegt habe, dies obwohl sie als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet gewesen sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Jänner des folgenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.deren Beschäftigung am 31.08.2013 endete, erst am 18.10.2013, sohin nicht fristgerecht vorgelegt habe, dies obwohl sie als Dienstgeberin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet gewesen sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Jänner des folgenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 14.11.2013 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch der BF.

Darin führt sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie ein von ihr verwendetes EDV-Programm (BMD-Programm) auf automatisches Versenden der Meldungen umgestellt habe und, dass es zu Schwierigkeiten gekommen sei. Von diesen Problemen habe sie erst nach der Aufforderung durch die belangte Behörde am 10.12.2013 erfahren. Nach ihrem Programm sei die Meldung am 11.09.2013 korrekt an die belangte Behörde übermittelt worden. Zum Beweis dessen übersendete sie der belangten Behörde mehrere Übermittlungsbestätigungen. Sodann ersuchte sie um Nachsicht und Stornierung des Beitragszuschlages.

3. Am 13.12.2013 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark als damals zuständiger Behörde II. Instanz zu Entscheidung vor.3. Am 13.12.2013 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark als damals zuständiger Behörde römisch zwei. Instanz zu Entscheidung vor.

Im Begleitschreiben führte sie inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass berücksichtigungswürdige Umstände, die zu einer Abänderung oder Behebung des Bescheides führen könnten, nicht vorlägen. Das bisherige Meldeverhalten der BF sei durch insgesamt sechs Meldeverstöße in den letzten 12 Kalendermonaten gekennzeichnet, die zu einer einzigen Meldesanktion im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG geführt hätten. Im Beobachtungszeitraum sei weiters eine Beitragsnachweisung verspätet übermittelt worden und sei diesbezüglich auf einen Beitragszuschlag verzichtet worden.Im Begleitschreiben führte sie inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass berücksichtigungswürdige Umstände, die zu einer Abänderung oder Behebung des Bescheides führen könnten, nicht vorlägen. Das bisherige Meldeverhalten der BF sei durch insgesamt sechs Meldeverstöße in den letzten 12 Kalendermonaten gekennzeichnet, die zu einer einzigen Meldesanktion im Sinne des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG geführt hätten. Im Beobachtungszeitraum sei weiters eine Beitragsnachweisung verspätet übermittelt worden und sei diesbezüglich auf einen Beitragszuschlag verzichtet worden.

4. Am 10.03.2014 langten der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2013 gerichtete Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 31. August 2013 endete das zwischen der Beschwerdeführerin und deren Dienstnehmerin, XXXX, VSNR: XXXX, bestandene Dienstverhältnis.Am 31. August 2013 endete das zwischen der Beschwerdeführerin und deren Dienstnehmerin, römisch 40 , VSNR: römisch 40 , bestandene Dienstverhältnis.

Der diese Dienstnehmerin betreffende Lohnzettel für den Zeitraum 06.06. bis 31.08.2013 langte bei der belangten Behörde am 18.10.2013, 15:58:13 Uhr, ein.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mehrere Übermittlungsversuche unternommen hätte und dass der oben näher bezeichnete Lohnzettel bereits am 11.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Protokoll der erhaltenen Meldungen des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger (ELDA).

Das Protokoll der erhaltenen Meldungen des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger (ELDA) weist das Einlangen des die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin betreffenden Lohnzettels für die Monate Juni bis August 2013 für den 18.10.2013, 15:58:13 Uhr, aus.

Dem steht die Behauptung der Beschwerdeführerin gegenüber, den Lohnzettel der belangten Behörde am 11.09.2013, sohin fristgerecht übermittelt zu haben und versuchte sie, dies mit der Vorlage von Übermittlungsprotokollen der von ihr verwendeten Software zu belegen. Dass sie nach ihren eigenen Angaben bis zum 10.12.2013 mehr als einen Übermittlungsversuch unternommen hätte, lässt sich ihrem mit der Rechtsmittelschrift dokumentierten Vorbringen nicht entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG vorgeschrieben hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG hat die Übermittlung des Lohnzettels bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz ASVG hat die Übermittlung des Lohnzettels bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 41 Abs. 1 sind die Meldungen gemäß § 34 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, sind die Meldungen gemäß Paragraph 34, ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten.

Eine Ausnahme von dem in § 41 Abs. 1 ASVG normierten Postulat der Übermittlung von Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung ist in § 41 Abs. 4 ASVG geregelt, der wörtlich wie folgt lautet:Eine Ausnahme von dem in Paragraph 41, Absatz eins, ASVG normierten Postulat der Übermittlung von Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung ist in Paragraph 41, Absatz 4, ASVG geregelt, der wörtlich wie folgt lautet:

"(4) Meldungen dürfen nur außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z. 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben"(4) Meldungen dürfen nur außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstnehmer unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1 a Z. 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorsehen."3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins, a Ziffer eins, auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorsehen."

Gemäß § 4 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), AVSV Nr. 145/2005 idF. AVSV Nr. 124/2007 darf eine Meldung ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist erstattet hätte werden können.Gemäß Paragraph 4, der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), AVSV Nr. 145 aus 2005, in der Fassung AVSV Nr. 124 aus 2007, darf eine Meldung ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist erstattet hätte werden können.

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde den in Höhe von EUR XXXX,-- vorgeschriebenen Beitragszuschlag auf § 113 Abs. 4 ASVG gestützt, der wörtlich wie folgt lautet:Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde den in Höhe von EUR römisch 40 ,-- vorgeschriebenen Beitragszuschlag auf Paragraph 113, Absatz 4, ASVG gestützt, der wörtlich wie folgt lautet:

"(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.""(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden."

Gemäß § 1 Z. 2 der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG, BGBl. II Nr. 441/2012 belief sich die monatliche Beitragsgrundlage auf EUR XXXX,-- und die tägliche Beitragsgrundlage auf EUR XXXX,-- im Kalenderjahr 2013.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, belief sich die monatliche Beitragsgrundlage auf EUR römisch 40 ,-- und die tägliche Beitragsgrundlage auf EUR römisch 40 ,-- im Kalenderjahr 2013.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, für ein termingerechtes Einlangen der Meldungen beim Krankenversicherungsträger Sorge zu tragen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus. Vielmehr genügt es, dass ein Meldeverstoß objektiv verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchem Grund (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, für ein termingerechtes Einlangen der Meldungen beim Krankenversicherungsträger Sorge zu tragen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG nicht aus. Vielmehr genügt es, dass ein Meldeverstoß objektiv verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchem Grund vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nur dann nach, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Gleiches gilt auch für die Übermittlung des Lohnzettels.

In Anbetracht dessen, dass das Dienstverhältnis mit der oben näher genannten Dienstnehmerin am 31.08.2013 endete, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG den ihre ausgeschiedene Dienstnehmerin betreffenden Lohnzettel für den Zeitraum 06. Juni bis 31. August 2013 bis zum 15. des Folgemonats, sohin bis zum 15.09.2013, so zu übermitteln gehabt, dass dieser vom Krankenversicherungsträger auch gelesen und verarbeitet hätte werden können. Letzteres setzt das fristgerechte Einlangen des Lohnzettels bei der belangten Behörde voraus. Von einem fristgerechten Einlangen des Lohnzettels kann beim Einlangedatum 18.10.2013 objektiv nicht die Rede sein.In Anbetracht dessen, dass das Dienstverhältnis mit der oben näher genannten Dienstnehmerin am 31.08.2013 endete, hätte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz ASVG den ihre ausgeschiedene Dienstnehmerin betreffenden Lohnzettel für den Zeitraum 06. Juni bis 31. August 2013 bis zum 15. des Folgemonats, sohin bis zum 15.09.2013, so zu übermitteln gehabt, dass dieser vom Krankenversicherungsträger auch gelesen und verarbeitet hätte werden können. Letzteres setzt das fristgerechte Einlangen des Lohnzettels bei der belangten Behörde voraus. Von einem fristgerechten Einlangen des Lohnzettels kann beim Einlangedatum 18.10.2013 objektiv nicht die Rede sein.

Der zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR XXXX,-- und liegt deutlich unter jenem Betrag, den die belangte Behörde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben berechtigt gewesen wäre.Der zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR römisch 40 ,-- und liegt deutlich unter jenem Betrag, den die belangte Behörde gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vorzuschreiben berechtigt gewesen wäre.

Mit dem gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Rechtsmittel, mit dem sie die Höhe des zur Vorschreibung gelangten Beitragszuschlages weder dem Grunde noch der Höhe nach anficht, vermag die Beschwerdeführerin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Aus den dargelegten Gründen war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2003734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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