TE Bvwg Beschluss 2014/11/4 W106 2000742-1

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Veröffentlicht am 04.11.2014
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Entscheidungsdatum

04.11.2014

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §5 Abs2
VwGbk-ÜG §5 Abs3
VwGG §56 Abs1
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2000742-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Thomas WALZEL VON WIESENTREU, Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Bildung und Frauen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. bescheidmäßige Erledigung eines Besetzungsverfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Thomas WALZEL VON WIESENTREU, Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Bildung und Frauen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. bescheidmäßige Erledigung eines Besetzungsverfahrens, beschlossen:

A)

1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

(04.11.2014)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) bewarb sich um die am 03.03.2012 ausgeschriebene Stelle einer Fachinspektorin/eines Fachinspektors der Verwendungsgruppe FI 1 für Informatik, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich des Landesschulrates für Tirol. In der Folge erstattete der Landesschulrat für Tirol einen Dreiervorschlag für die Besetzung dieser Stelle und reihte den BF an die dritte Stelle.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 07.11.2012 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur den an erster Stelle gereihten XXXX mit der ausgeschriebenen Stelle betraut hat.Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 07.11.2012 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur den an erster Stelle gereihten römisch 40 mit der ausgeschriebenen Stelle betraut hat.

Mit Note vom 23.11.2012 beantragte der BF, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wolle das Besetzungsverfahren zu GZ BMUKK-618/8-III/5b/2012 bescheidmäßig erledigen und dem BF als Partei dieses Verfahrens den Bescheid zustellen. Auftragsgemäß präszisierte der BF sein Begehren und beantragte

1. die Feststellung, dass diesem im Verfahren des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu GZ BMUKK-618/8-III/5b/2012 Parteistellung zukommt und

2. die bescheidmäßige Erledigung der Besetzung zu GZ MUKK-618/8-III/5b/2012 ausgeschriebenen Stelle sowie

3. die Zustellung des verfahrensbeendenden Bescheides.

Wegen Säumnis der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 16.12.2013 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte überdies die Zuerkennung der ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten.

Mit Verfügung vom 10.01.2014, 2013/12/0233, trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG dem Bundesverwaltungsgericht ab.Mit Verfügung vom 10.01.2014, 2013/12/0233, trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG dem Bundesverwaltungsgericht ab.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2014 erging an die nunmehr zuständige Bundesministerin für Bildung und Frauen gemäß § 16 VwGVG der Auftrag, die verfahrensgegenständlichen offenen Anträge binnen drei Monaten bescheidmäßig zu erledigen. Dieses Schreiben ist dem Bundesministerium für Bildung und Frauen nachweislich am 14.07.2014 zugegangen.Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2014 erging an die nunmehr zuständige Bundesministerin für Bildung und Frauen gemäß Paragraph 16, VwGVG der Auftrag, die verfahrensgegenständlichen offenen Anträge binnen drei Monaten bescheidmäßig zu erledigen. Dieses Schreiben ist dem Bundesministerium für Bildung und Frauen nachweislich am 14.07.2014 zugegangen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014, GZ BMBF-712/0092-III/5/b/2014, wurden die Anträge des BF vom 23.11.2012, präzisiert mit Schreiben vom 25.06.2013 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter nachweislich am 09.10.2014 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß Paragraph 16, VwGVG nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 06.10.2014 an den Beschwerdevertreter am 09.10.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 06.10.2014 an den Beschwerdevertreter am 09.10.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu A) Spruchpunkt 2:

Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.Im Gegensatz zum Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.

Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.Zwar ist dem BF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher nicht statt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die Frage des Kostenzuspruches es bis dato an einer Rechtsprechung fehlt und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG hinsichtlich des Kostenersatzes vom Gesetzgeber für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil für die Frage des Kostenzuspruches es bis dato an einer Rechtsprechung fehlt und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG hinsichtlich des Kostenersatzes vom Gesetzgeber für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG - getroffen hätte.

Schlagworte

Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Rechtslücke,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000742.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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