RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §140;
ABGB §94;
BDG 1979 §112 Abs4 impl;
HDG 2002 §40 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nicht nur der Enthobene, sondern auch seine Ehegattin ist gegenüber der Familie unterhaltspflichtig (vgl. zB §§ 94 und 140 ABGB). Für die Zeit der Dienstenthebung ist der Enthobene (abgesehen von der Meldepflicht des § 39 Abs. 5 HDG) von der Dienstleistung befreit, er ist demnach zur entsprechenden Mitwirkung im Haushalt verpflichtet; umgekehrt ist seine Ehegattin verpflichtet, zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten und den Unterhalt der Kinder beizutragen, soweit der Enthobene zur vollen Bedeckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X08

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten