RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E039 EG Art39;
11997E043 EG Art43;
61994CJ0107 Asscher VORAB;
61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB;
62004CJ0151 Nadin VORAB;
62004CJ0255 Kommission / Frankreich;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Der EuGH führt in der Randnr. 70 seines Urteils vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany ua, Slg. 2001, I-08615, aus, dass das nationale Gericht in jedem Einzelfall anhand der ihm vorgelegten Beweiselemente zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt sind, dass die Prostitution von dem Dienstleistenden selbstständig ausgeübt wird, nämlich

-

nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt,

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in eigener Verantwortung und

-

gegen ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird.

Als weiteres Abgrenzungsmerkmal zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit hat der EuGH im Urteil vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache C-255/04, Kommission gegen Französische Republik, Slg. 2006, I-05251, Randnr. 51, darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf vom Arbeitgeber bezahlten Urlaub eines der wichtigsten und markantesten Kennzeichen abhängiger Arbeit ist. Dagegen ist die Tätigkeit als Selbständiger gerade durch das Fehlen eines derartigen Anspruchs auf bezahlten Urlaub gekennzeichnet.

(Hier: Der Arbeitgeber zieht aus dieser Aussage den Schluss, dass "im Zweifel " von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Der EuGH hat jedoch in diesem Urteil keine Zweifelsregel aufgestellt, sondern bloß eines der Merkmale, die für oder gegen ein Unterordnungsverhältnis sprechen, hervorgehoben, weil er auf einen spezifischen Einwand der französischen Regierung einzugehen hatte.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0107 Asscher VORAB
EuGH 61999J0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB
EuGH 62004J0151 Nadin VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090163.X02

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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