RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z3;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §35;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zwar hebt der Wiener Landesgesetzgeber in § 77 Abs. 1 Z 1 Wr DO 1994 - im Unterschied zum Bundesgesetzgeber in § 93 Abs. 1 BDG 1979 - die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten als Determinante für die Strafbemessung ausdrücklich hervor. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, bei objektiv schweren Dienstpflichtverletzungen käme die Anwendung der Z 2 und 3 des § 77 Abs. 1 Wr DO 1994 überhaupt nicht mehr in Betracht. Dies wurde bereits im E vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149, klargestellt, in dem ausgeführt wurde, dass die Behörde bei der Bemessung der Strafe nach § 77 Abs. 1 Wr DO 1994 alle in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße zu berücksichtigen hat und eine ungleiche Gewichtung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.

(Hier: Die Berufungsbehörde hat sich bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung lediglich mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes iSd § 77 Abs. 1 Z. 1 Wr DO 1994 auseinander gesetzt und die Auffassung vertreten, bei einer einmal gegebenen Untragbarkeit eines Beamten wären spezialpräventive Überlegungen und eine nähere Strafbemessung nicht mehr erforderlich. Sie hat dabei auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen, die zu entsprechenden, aber nicht gleich lautenden Vorschriften des BDG 1979 bzw. LDG 1984 ergangen ist und die im Übrigen - was den "Untragbarkeitsgrundsatz" anbelangt - mit dem E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nicht mehr aufrecht erhalten worden ist. Sie hat damit den Inhalt des § 77 Abs. 1 zweiter Satz Wr DO 1994 verkannt (der vorliegende Fall ist anders gelagert als die etwa den E vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0061, und vom 21. Jänner 2005, Zl. 2003/09/0129, zu Grunde liegenden Beschwerdefälle).)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090211.X02

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten