Entscheidungsdatum
05.11.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
G311 2008170-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Verfahren der XXXX, geboren am XXXX, StA. Albanien, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2014 und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2014, Zl. 1009278709/14497690, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Verfahren der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2014 und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2014, Zl. 1009278709/14497690, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei hat am 29.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2014, Zl.1009278709/14497690, wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
In dem die Tochter der BF betreffenden Beschwerdeverfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die Tochter gab dabei an, dass ihre Eltern freiwillig nach Albanien ausgereist sind.In dem die Tochter der BF betreffenden Beschwerdeverfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die Tochter gab dabei an, dass ihre Eltern freiwillig nach Albanien ausgereist sind.
Die belangte Behörde teilte mit Email vom 28.08.2014 mit, dass die Beschwerdeführerin nach Albanien zurückgekehrt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2008170.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014