RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
HDG 2002 §39 Abs1;

Rechtssatz

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 39 Abs. 1 HDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X05

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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