RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
HDG 2002 §40 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der mit § 40 Abs. 1 Z. 2 HDG vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist.

(Hier: Es wäre demnach vom Enthobenen in seinem Antrag (die mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge aufzuheben, in eventu auf maximal 5 % zu reduzieren) ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezügekürzung unbedingt erfordert (Hinweis E vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238).)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X06

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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