RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0386

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0043 E 24. April 2006 RS 1 (hier dritter Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung eines indischen Staatsangehörigen als unselbständige Schlüsselkraft im Sinn des § 2 Abs. 5 AuslBG. In der Beschwerde behauptet sie, es sei "allgemein bekannt, dass ein Lokal mit guten Besucherzahlen belohnt" werde, was "wiederum Arbeitsplätze in Service, Küche und auch für den Geschäftsführer" bedeute. Um eine nachvollziehbare Prognose über die mit der Einstellung des beantragten Ausländers zu erwartende Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 AuslBG erstellen zu können, wäre es im Beschwerdefall erforderlich gewesen, betriebswirtschaftliche Parameter anzugeben, so etwa die Betriebsgröße, Anzahl der bereits beschäftigten Arbeitnehmer, Auslastungszahlen u.ä. Das wiedergegebene Beschwerdevorbringen aber ist als Spekulation ungeeignet, konkret darzutun, dass die beabsichtigte Beschäftigung "zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze" beitragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090386.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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