RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0145

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §48 Abs1 impl;
BDG 1979 §51 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §35 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0182 E 28. Juli 2000 RS 5 (Hier Zusatz: Das erklärt auch, warum der Gesetzgeber in § 35 Abs. 2 LDG 1984 u.a. bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Krankheitsfall die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt gelten lässt, weil dadurch der Dienstgeber in seiner Kontrollfunktion behindert wird. Die Behörde hätte sich jedoch mit der Erforderlichkeit der Entlassung, der härtesten aller Disziplinarstrafen, ausreichend zu befassen gehabt (Hinweis E VS 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, in welchem der VwGH in Abkehr vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" die Hervorhebung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe postuliert).)

Stammrechtssatz

Nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte KRANKHEIT bzw bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen führt dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinne der §§ 48 Abs 1 und 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung nach § 51 Abs 2 BDG 1979 und damit eine gerechtfertigte Dienstabwesenheit liegt vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (Hinweis E 18.11.1998, 96/09/0212 und E 18.11.1998, 96/09/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090145.X03

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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