RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/15/0147 E 29. Juni 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0017, 0022, 0023 bzw 0018, 0020, 0031; E 24.4.1990, 90/14/0074; B 4.4.1990, 90/01/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150113.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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