TE Bvwg Erkenntnis 2014/11/12 W122 2006184-1

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Veröffentlicht am 12.11.2014
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Entscheidungsdatum

12.11.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §118 Abs5
HGG 2001 §2 Abs1
HGG 2001 §2 Abs3
HGG 2001 §55 Abs1
HGG 2001 §6 Abs1
HGG 2001 §6 Abs4 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 118 heute
  2. GehG § 118 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 118 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 118 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 118 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 118 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 118 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 118 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 118 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 118 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 118 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 118 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  13. GehG § 118 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  14. GehG § 118 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. GehG § 118 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  16. GehG § 118 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  17. GehG § 118 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. GehG § 118 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  19. GehG § 118 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  20. GehG § 118 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  21. GehG § 118 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  22. GehG § 118 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  23. GehG § 118 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  24. GehG § 118 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  25. GehG § 118 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GehG § 118 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  27. GehG § 118 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. GehG § 118 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. GehG § 118 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  30. GehG § 118 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  31. GehG § 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  32. GehG § 118 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  33. GehG § 118 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  34. GehG § 118 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  35. GehG § 118 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. HGG 2001 § 2 heute
  2. HGG 2001 § 2 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  3. HGG 2001 § 2 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. HGG 2001 § 2 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  6. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  9. HGG 2001 § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2003
  1. HGG 2001 § 2 heute
  2. HGG 2001 § 2 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  3. HGG 2001 § 2 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. HGG 2001 § 2 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  6. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. HGG 2001 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  9. HGG 2001 § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2003
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002
  1. HGG 2001 § 6 heute
  2. HGG 2001 § 6 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021
  3. HGG 2001 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. HGG 2001 § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. HGG 2001 § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  6. HGG 2001 § 6 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. HGG 2001 § 6 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002
  1. HGG 2001 § 6 heute
  2. HGG 2001 § 6 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021
  3. HGG 2001 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. HGG 2001 § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. HGG 2001 § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  6. HGG 2001 § 6 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. HGG 2001 § 6 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.02.2014, Zl. P1095295/10-HPA-2014, betreffend Erstattung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.02.2014, Zl. P1095295/10-HPA-2014, betreffend Erstattung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen undA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheide bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Behörde

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer psychischen Erkrankung am XXXX während laufenden Ausbildungsdienstes als beim österreichischen Bundesheer nicht ausbildbar befunden. Am XXXX erfolgte die Entlassung und Außerstandbringung des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer psychischen Erkrankung am römisch 40 während laufenden Ausbildungsdienstes als beim österreichischen Bundesheer nicht ausbildbar befunden. Am römisch 40 erfolgte die Entlassung und Außerstandbringung des Beschwerdeführers.

In einem Schreiben vom 14.08.2013 an das Heerespersonalamt gibt der Beschwerdeführer an, es sei festgestellt worden, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung vom Bundesheer verursacht worden sei und im alltäglichen Leben nicht vorhanden wäre, weshalb beschlossen worden wäre, dass er dienstunfähig sei, belegt dies aber nicht. Der Beschwerdeführer ersucht von der Rückforderung Abstand zu nehmen, da die Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe, weshalb keine Rückzahlungspflicht bestehen würde.

Am 21.02.2014 erfolgte durch das Heerespersonalamt ein Verrechnungsauftrag zur Hereinbringung des Übergenusses in der Höhe von 356,94 €.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 27.02.2014 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz durch die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes des Beschwerdeführers in der Höhe von 356,94 €

zu erstatten.

Der Betrag wäre innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution auf das angeführte Konto des Heerespersonalamtes zu überweisen. Die Rechtsgrundlage wäre §§ 55, 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) in Verbindung mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).Der Betrag wäre innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution auf das angeführte Konto des Heerespersonalamtes zu überweisen. Die Rechtsgrundlage wäre Paragraphen 55, 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) in Verbindung mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2013 den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten angetreten habe und mit Ablauf des XXXX vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2013 den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten angetreten habe und mit Ablauf des römisch 40 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.

Gemäß § 6 HGG 2001 gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes. Bei einem vorzeitigen Ende des Ausbildungsdienstes vor dem Ablauf des 6. Monates einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten 6 Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen ist. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehdienstleistung, die über 6 Monate hinausgeht, wobei sich dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG 2001 mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechnen würde. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2013 2.341,70 €.Gemäß Paragraph 6, HGG 2001 gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes. Bei einem vorzeitigen Ende des Ausbildungsdienstes vor dem Ablauf des 6. Monates einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten 6 Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen ist. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehdienstleistung, die über 6 Monate hinausgeht, wobei sich dieser Betrag gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, HGG 2001 mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechnen würde. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2013 2.341,70 €.

Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis XXXX eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf vom XXXX sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG 2001 für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 hereinzubringen. Der im Spruch angeführte Betrag würde sich durch die erhaltene Monatsprämie für den Zeitraum von 02.04.2013-XXXX in der Höhe von 412,02 € und dem Abzug der gebührenden Bezüge (Grundvergütung) in der Höhe von 55,08 € für diesen Zeitraum errechnen.Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis römisch 40 eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf vom römisch 40 sei gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, HGG 2001 für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 hereinzubringen. Der im Spruch angeführte Betrag würde sich durch die erhaltene Monatsprämie für den Zeitraum von 02.04.2013-XXXX in der Höhe von 412,02 € und dem Abzug der gebührenden Bezüge (Grundvergütung) in der Höhe von 55,08 € für diesen Zeitraum errechnen.

Der Betrag in der Höhe von 356,96 € sei vom Heerespersonalamt nach den Bestimmungen des § 55 HGG 2001 hereinzubringen.Der Betrag in der Höhe von 356,96 € sei vom Heerespersonalamt nach den Bestimmungen des Paragraph 55, HGG 2001 hereinzubringen.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Beschwerde vom 08.03.2014 führt der Beschwerdeführer an, dass er bereits in einem Schreiben seinen Standpunkt erläutert habe und sei zu einer Berechnung gekommen, die einen monatlichen "Lohn" eines Grundwehrdieners in der Höhe von 301 €, einen zustehenden "Lohn" für den Zeitraum vom 02.04.2013-XXXX in der Höhe von 160,53 € und eine Differenz in der Höhe von 140,47 € ergeben würde. Der Beschwerdeführer ersucht von jeglicher sonstigen Forderung Abstand zu nehmen da "dies bereits ausreichend debattiert" worden sei.

Am 25.03.2014 legte das Heerespersonalamt die gegenständlichen Akten und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 22.08.2014 wurde der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die Berechnungsgrundlagen zu belegen.

Die belangte Behörde legte am 01.09.2014 eine Auflistung der Berechnungsgrundlage vor und schloss die Monatsabrechnung an. Der Beschwerdeführer oder eine Person die den Namen des Beschwerdeführers in einer unverifizierten, deutschen E-Mail Adresse ohne Signatur verwendet ersuchte mit E-Mail vom 12.09.2014, das gegenständliche Verfahren einzustellen da der zuletzt geforderte Betrag nach Absprache mit dem Heerespersonalamt bereits bezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 24.09.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer wurde dieser darauf aufmerksam gemacht, dass Anträge dem Erfordernis der Schriftlichkeit und Unterschriftlichkeit zu entsprechen haben. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am 02.10.2014 zugestellt. Eine Verbesserung der E-Mail erfolgte jedoch nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund von Umständen, die nicht dem österreichischen Bundesheer zuzurechnen sind am XXXX aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen. Der Beschwerdeführer erhielt eine Monatsprämie in der Höhe von 412,02 €. Die Grundvergütung für den Zeitraum 02.04.2013-XXXX betrug 55,08 €.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund von Umständen, die nicht dem österreichischen Bundesheer zuzurechnen sind am römisch 40 aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen. Der Beschwerdeführer erhielt eine Monatsprämie in der Höhe von 412,02 €. Die Grundvergütung für den Zeitraum 02.04.2013-XXXX betrug 55,08 €.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus der Auflistung und den Verrechnungsdaten der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptungen weder belegen noch in nachvollziehbarerweise begründen.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind sowohl in der Terminologie als auch in der betraglichen Höhe nicht nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz-BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz-BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I. Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 181 aus 2013,, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 6 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des 12. Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des 12. Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes.

Gemäß § 2 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 2001 gilt als Bezugsansatz der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Dieser Bezugsansatz der Tabelle in § 118 Abs. 5 Gehaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 140/2011 betrug 2.341,70 €.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Heeresgebührengesetz 2001 gilt als Bezugsansatz der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Dieser Bezugsansatz der Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 140 aus 2011, betrug 2.341,70 €.

Gemäß § 6 Abs. 4 Zi. 1 Heeresgebührengesetz 2001 ist bei einer Beendigung vor Ablauf des 6. Monates einer Wehrdienstleistung ein Betrag in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes zu erstatten.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Zi. 1 Heeresgebührengesetz 2001 ist bei einer Beendigung vor Ablauf des 6. Monates einer Wehrdienstleistung ein Betrag in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes zu erstatten.

Gemäß §§ 55 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Heeresgebührengesetz bestehen die Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresgebührengesetz bestehen die Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

Wenn der Beschwerdeführer die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge bestreitet, so ist ihm entgegen zu halten, dass die von ihm angeführten Beträge keine gesetzliche Grundlage haben. Eine solche vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu nennen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, eine Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehdienstleistung steht, zu erkennen, so ist ihm entgegen zu halten, dass keinerlei Umstände daraufhin deuten, dass die Wehrdienstleistung beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung ausgelöst haben könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers nicht kausal für dessen Erkrankung war. Der Ausbildungsdienst ist kein Auslöser psychischer Erkrankungen, die im Zusammenhang mit endogenen Faktoren stehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ohnehin klare Rechtssache stützen.

Schlagworte

Ausbildungsdienst - Heer, Erkrankung, Grundvergütung, gutgläubiger
Empfang, Kausalzusammenhang, Monatsprämien, Übergenuss, vorzeitige
Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2006184.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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