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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit PKW und Kombi nicht als für das Unternehmen ausgeführt, weshalb ein Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht möglich ist. Nach der - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Regimes der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich der Inhalt der Regelung auf diesen Vorsteuerausschluss (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0072, und vom 16. Dezember 1991, 91/15/0045 sowie die hg. Beschlüsse vom 29. März 2001, 2000/14/0155, und vom 22. September 1999, 98/15/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150127.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013