RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0127

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit PKW und Kombi nicht als für das Unternehmen ausgeführt, weshalb ein Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht möglich ist. Nach der - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Regimes der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich der Inhalt der Regelung auf diesen Vorsteuerausschluss (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0072, und vom 16. Dezember 1991, 91/15/0045 sowie die hg. Beschlüsse vom 29. März 2001, 2000/14/0155, und vom 22. September 1999, 98/15/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150127.X01

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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