Entscheidungsdatum
13.11.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , PassNr. römisch 40 , betreffend die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.01.2014 unter Anschluss eines Konvolutes von Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Im Rahmen eines vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen für Allgemeinmedizin stellte dieser nach einer Untersuchung einen Gesamtgrad der Behinderung von 40v.H. fest. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ergab:
1. rezidivierende depressive Störung, Positionsnummer 030601, GdB % 40
2. Bluthochdruck, Positionsnummer 050102, GdB % 20
3. rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik, Positionsnummer 041101, GdB % 10.
Aufgrund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 05.05.2014 der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen von Voraussetzungen (40%) abgewiesen.
Zweitverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss eines Konvolutes von Unterlagen, die seinen psychischen Gesundheitszustand betreffen. Unter anderem legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbericht eines Zentrums für psychosoziale Gesundheit über einen Aufenthalt vom 18.06.2014 bis 30.07.2014, einen fachärztlichen Befundbericht einer Praxis für Neurologie und Psychiatrie vom 06.05.2014, einen ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für allgemeine Medizin vom 01.08.2014 und einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.08.2014 vor. Im fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.08.2014 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf Wunsch zur stationären Behandlung überwiesen worden sei.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen holte in weiterer Folge eine Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin zu der Frage ein, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Die Stellungnahme ergab, dass eine offenkundige Änderung nicht belegt sei, eine neuerliche Begutachtung binnen Jahresfrist sei somit nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.08.2014 wurde der am 04.08. eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen und auf § 41 Abs. 2 BBG verwiesen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.08.2014 wurde der am 04.08. eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen und auf Paragraph 41, Absatz 2, BBG verwiesen.
Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2014.
Eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie führte in einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 09.10.2014 auf die Frage, ob durch die vorgelegten Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit Erlassung des das Erstverfahren abschließenden Bescheides glaubhaft geltend gemacht worden sei, aus, dass gegenüber der Letztbegutachtung und dem Bescheid vom 05.05.2014 eine Änderung der Diagnose und Einstufung ausreichend dokumentiert und daher glaubhaft sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 05.05.2014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrugt 40 v.H. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid. (Erstverfahren).
Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2014 den gegenständlichen Antrag binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides.
Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde glaubhaft gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende psychiatrische Ergebnis vom 09.10.2014 zur Frage, ob durch die im Zweitverfahren vorgelegten Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit Erlassung des das Erstverfahren abschließenden Bescheides glaubhaft geltend gemacht worden sei, nämlich, dass gegenüber der Letztbegutachtung und dem Bescheid vom 05.05.2014 eine Änderung der Diagnose und Einstufung ausreichend dokumentiert und daher glaubhaft sei, ist schlüssig und nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Da im konkreten Fall der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden und wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in der Sache zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist, dass eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist, dass eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Glaubhaftmachung, Grad derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2011387.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014