TE Vfgh Beschluss 1986/12/10 A10/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.1986
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Rückzahlung einer Geldstrafe; Beschwerde gegen den Strafbescheid beim VwGH anhängig; nach §30 Abs1 VwGG ex lege keine aufschiebende Wirkung durch Anrufung des VwGH; im Verfahren vor dem VwGH noch keine aufschiebende Wirkung bewilligt; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter ersucht, ihm Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Klage auf Rückzahlung einer Geldstrafe zu bewilligen, die von der Behörde - der "Bundespolizeidirektion Wien, Bez. Kom. Wieden" - bei ihm unter der Androhung, ihn im Nichtzahlungsfall in Haft zu nehmen, am 25. April 1986 einkassiert worden sei, obwohl von ihm gegen den zugrundeliegenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhoben worden war und ihm - wie "mündlich schon vorausgesagt wurde" - von diesem Gericht die aufschiebende Wirkung bewilligt worden sei. Da eine Rückzahlung verweigert werde, beabsichtige er, die Forderung im Klagswege geltend zu machen.

2. Die Anrufung des VwGH hat, wie sich aus §30 Abs1 VwGG ergibt, ex lege keine aufschiebende Wirkung. Demnach hat das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eo ipso keinen Einfluß auf die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsaktes. Die aufschiebende Wirkung wird einer Beschwerde an den VwGH über Ansuchen eines Bf. vielmehr erst durch einen Beschluß des Gerichtshofes zuerkannt; bis dahin steht ein gestellter Aufschiebungsantrag einem Vollzug nicht entgegen (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359 ff., 464 ff.).2. Die Anrufung des VwGH hat, wie sich aus §30 Abs1 VwGG ergibt, ex lege keine aufschiebende Wirkung. Demnach hat das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eo ipso keinen Einfluß auf die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsaktes. Die aufschiebende Wirkung wird einer Beschwerde an den VwGH über Ansuchen eines Bf. vielmehr erst durch einen Beschluß des Gerichtshofes zuerkannt; bis dahin steht ein gestellter Aufschiebungsantrag einem Vollzug nicht entgegen vergleiche Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359 ff., 464 ff.).

3. Mit der beabsichtigten Klage möchte der Einschreiter die Rückforderung einer Geldstrafe begehren, die von der Behörde aufgrund eines vollstreckbaren Verwaltungsstrafbescheides eingetrieben wurde, obwohl er gegen den Bescheid Beschwerde an den VwGH geführt und um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung angesucht hatte; in dem Zeitpunkt, zu dem die Geldstrafe von der Behörde hereingebracht wurde, war - vom Einschreiter zugegeben - vom VwGH die aufschiebende Wirkung noch nicht bewilligt. Nach dem Gesagten erweist sich damit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).3. Mit der beabsichtigten Klage möchte der Einschreiter die Rückforderung einer Geldstrafe begehren, die von der Behörde aufgrund eines vollstreckbaren Verwaltungsstrafbescheides eingetrieben wurde, obwohl er gegen den Bescheid Beschwerde an den VwGH geführt und um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung angesucht hatte; in dem Zeitpunkt, zu dem die Geldstrafe von der Behörde hereingebracht wurde, war - vom Einschreiter zugegeben - vom VwGH die aufschiebende Wirkung noch nicht bewilligt. Nach dem Gesagten erweist sich damit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A10.1986

Dokumentnummer

JFT_10138790_86A00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten