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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Nach § 1 UmwG können Kapitalgesellschaften unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine Personengesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. entsteht die Personengesellschaft mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die Nachfolge-Kommanditgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, 90/14/0076, und vom 7. August 1992, 89/14/0218) ist die GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150256.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012